CAS, DAS oder MAS 2026: Die Credit-Grenzen im Gesetz — und warum ein MAS kein Master ist

CAS, DAS und MAS sind in der Schweiz keine akademischen Grade. Sie sind Weiterbildungsabschlüsse — rechtlich «nichtformale Bildung», mit gesetzlich festgelegten Mindestumfängen und ohne die Rechte, die ein Bachelor oder Master mit sich bringt. Wer sie mit einem Studienabschluss verwechselt, plant an entscheidender Stelle falsch.

Dieser Beitrag stellt die drei Abschlüsse einander gegenüber: ihre Mindestumfänge in Credits und Stunden, ihre rechtliche Einordnung, die Grenze zur höheren Berufsbildung, die Frage der Anrechnung an ein Studium — und warum du die Kosten in aller Regel selbst trägst.

Inhalt

Die drei Abschlüsse und ihre Mindestumfänge

Drei senkrechte Balken zunehmender Hoehe auf einer gemeinsamen Grundlinie
Drei Stufen mit gesetzlichen Untergrenzen — und ohne Obergrenze.

Massgebend ist Artikel 5 der Verordnung des Hochschulrates über die Koordination der Lehre an den Schweizer Hochschulen (SR 414.205.1). Er gliedert das Weiterbildungsangebot der Hochschulen so:

  • Certificate of Advanced Studies (CAS): mit mindestens 10 Credits.
  • Diploma of Advanced Studies (DAS): mit mindestens 30 Credits.
  • Master of Advanced Studies (MAS): mit mindestens 60 Credits.
  • Daneben: sonstige Weiterbildungsangebote ohne einen dieser Abschlüsse.

Zwei Dinge daran sind wichtig. Erstens sind das Mindest-Umfänge: Ein CAS mit 15 Credits ist ebenso ein CAS wie eines mit 10. Zweitens gibt es keine Obergrenzen — die tatsächliche Belastung steht im Programm, nicht im Erlass.

Was ein Credit an Arbeit bedeutet, definiert dieselbe Verordnung in Artikel 3 Absatz 2: ein Credit entspricht 25 bis 30 Arbeitsstunden. Damit lassen sich die Mindestumfänge in eine Grösse übersetzen, die man planen kann:

Abschluss Credits (Minimum) Arbeitsaufwand (Minimum)
CAS 10 250–300 Stunden
DAS 30 750–900 Stunden
MAS 60 1500–1800 Stunden

Quelle: SR 414.205.1, Art. 5 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2, Stand 1. August 2026. Eigene Umrechnung.

Ein MAS bedeutet also mindestens ein volles Arbeitsjahr an zusätzlichem Aufwand — neben einer Erwerbstätigkeit verteilt sich das typischerweise über zwei bis drei Jahre. Diese Zahl gehört an den Anfang jeder Entscheidung, nicht ans Ende.

Warum ein MAS kein Master ist

Zwei nebeneinanderliegende Felder, eines mit durchgezogener, eines mit gepunkteter Umrandung, dazwischen ein schmaler Korridor
Formale und nichtformale Bildung sind zwei getrennte Felder — das Bundesrecht zieht die Grenze selbst.

Die Namensgleichheit ist irreführend, und das Bundesrecht ist an dieser Stelle deutlich. Das Weiterbildungsgesetz (WeBiG, SR 419.1) definiert in Artikel 3:

  • Weiterbildung ist «nichtformale Bildung»: strukturierte Bildung ausserhalb der formalen Bildung.
  • Formale Bildung ist staatlich geregelte Bildung, die unter anderem zu einem Abschluss der Sekundarstufe II, zu einem Abschluss der höheren Berufsbildung oder zu einem akademischen Grad führt.

Ein MAS führt zu keinem akademischen Grad. Er ist damit per Definition des Bundesgesetzes nichtformale Bildung — unabhängig davon, wie viel Arbeit darin steckt.

Dieselbe Grenze zeigt sich in der Verordnung über die Koordination der Lehre. Ihre Artikel 11 bis 13 zählen abschliessend auf, welche Titel die Hochschulen für die drei Studienstufen verleihen dürfen: Bachelor of Arts, Bachelor of Science, Master of Arts, Master of Science, Master of Law, Doktor und so weiter. CAS, DAS und MAS stehen nicht in diesen Listen — sie sind in Artikel 5 geregelt, dem Artikel über die Weiterbildung.

Drei praktische Folgen daraus:

  1. Kein Zugang zum Doktorat. Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung hält ausdrücklich fest, dass die Weiterbildungsabschlüsse nach Artikel 5 nicht zur Zulassung zum Doktorat berechtigen. Wer promovieren will, braucht einen Masterabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss — dazu und zur Formfrage der Dissertation siehe kumulative oder monografische Dissertation.
  2. Kein automatischer Zugang zu einem konsekutiven Master. Die Zulassung zum Masterstudium setzt nach Artikel 7 der Verordnung einen Bachelorabschluss voraus. Ein CAS ersetzt ihn nicht. Wie die Zulassung zum Master rechtlich funktioniert — inklusive der 60-Credit-Grenze für Auflagen —, steht in mit dem FH-Bachelor in den Uni-Master.
  3. Keine Bewertung durch Swiss ENIC. Die schweizerische Anerkennungsstelle bewertet ausländische MAS-, DAS- und CAS-Abschlüsse nicht. Was sie stattdessen leistet und wo ihre Zuständigkeit endet, steht in ausländisches Diplom anerkennen lassen.

Das ist keine Abwertung. Ein MAS kann fachlich hochspezialisiert und beruflich wertvoller sein als ein zweiter konsekutiver Master. Er ist nur etwas rechtlich anderes — und wer ihn als Zwischenschritt zu einem Doktorat einplant, plant einen Weg, den es nicht gibt.

Die Grenze zur höheren Berufsbildung

Es gibt eine zweite Grenze, die weniger bekannt ist. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung bestimmt, dass Weiterbildungen, die zu einem CAS, DAS oder MAS führen, nicht als Kurse angeboten werden, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder auf eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten.

Diese Regel wirkt technisch, hat aber einen klaren politischen Hintergrund. Das Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz nennt in Artikel 3 Buchstabe i als ausdrückliches Ziel des Bundes die «Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen bei Dienstleistungen und Angeboten im Weiterbildungsbereich von Institutionen des Hochschulbereichs gegenüber Anbietern der höheren Berufsbildung».

Anders gesagt: Die Hochschulen dürfen mit ihren Weiterbildungsangeboten der höheren Berufsbildung nicht ins Geschäft fahren. Wer sich auf eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine höhere Fachprüfung vorbereitet, findet die passenden Angebote deshalb ausserhalb des Hochschul-Weiterbildungsportfolios. Was diese Abschlüsse kosten und wie sie finanziert werden, steht in Ausbildungskosten der höheren Berufsbildung, und die Abgrenzung des Nachdiplomstudiums HF in Nachdiplomstudium NDS HF.

Warum du das in der Regel selbst bezahlst

Weiterbildungen an Hochschulen sind teuer, und auch das hat eine gesetzliche Erklärung. Das Weiterbildungsgesetz stellt in Artikel 5 Absatz 1 einen Grundsatz an den Anfang, der ungewöhnlich direkt formuliert ist:

«Der einzelne Mensch trägt die Verantwortung für seine Weiterbildung.»

Arbeitgeber sollen die Weiterbildung ihrer Mitarbeitenden nach Absatz 2 «begünstigen»; Bund und Kantone tragen nach Absatz 3 nur ergänzend bei. Und Artikel 9 zieht die Konsequenz auf der Preisseite: Staatliche Durchführung oder Förderung von Weiterbildung darf den Wettbewerb nicht beeinträchtigen — was sie nach Absatz 2 unter anderem dann nicht tut, wenn die Weiterbildung zu mindestens kostendeckenden Preisen angeboten wird.

Das ist der Grund, warum ein MAS an einer staatlichen Universität ein Vielfaches der Semestergebühren eines Masterstudiums kostet: Beim Studium subventioniert die öffentliche Hand, bei der Weiterbildung darf sie es im Regelfall gerade nicht.

Anrechnung: Zählt mein CAS an einen Master?

Kleine gestapelte Bloecke links, ein gestrichelter Pfeil zeigt auf einen Kreis vor einem groesseren Bauwerk rechts
Anrechnung ist vorgesehen — garantiert ist sie nicht.

Das ist die häufigste Frage, und die Antwort ist ein sorgfältiges «vielleicht». Artikel 7 des Weiterbildungsgesetzes verpflichtet Bund und Kantone, gemeinsam mit den hochschulpolitischen Organen «für transparente Verfahren zur Anrechenbarkeit von Weiterbildung und informeller Bildung an die formale Bildung» zu sorgen. Absatz 2 ergänzt: Sie fördern «die Durchlässigkeit und Modalitäten zur Leistungsvalidierung».

Was daraus folgt und was nicht:

  • Es folgt: Es muss ein transparentes Verfahren geben, und es müssen bezeichnete Organe die Kriterien der Anrechenbarkeit festlegen (Art. 7 Abs. 3).
  • Es folgt nicht: ein Anspruch auf Anrechnung. Der Gesetzgeber verpflichtet zur Transparenz des Verfahrens, nicht zu einem bestimmten Ergebnis.

Praktisch heisst das: Frage vor der Anmeldung schriftlich bei der Zielhochschule nach, ob und in welchem Umfang das konkrete CAS an den konkreten Studiengang angerechnet wird. Eine mündliche Zusage aus dem Weiterbildungssekretariat des anbietenden Instituts ist keine Auskunft der aufnehmenden Fakultät.

Der Vergleich auf einen Blick

Kriterium CAS DAS MAS
Mindestumfang 10 Credits 30 Credits 60 Credits
Arbeitsaufwand (min.) 250–300 h 750–900 h 1500–1800 h
Rechtliche Einordnung nichtformale Bildung nach Art. 3 lit. a WeBiG — kein akademischer Grad
Zugang zum Doktorat nein (Art. 10 Abs. 2 SR 414.205.1)
Typischer Zweck ein abgegrenztes Thema vertiefen ein Feld systematisch abdecken ein Berufsprofil neu ausrichten
Abschlussarbeit selten oder klein oft in der Regel ja
Finanzierung in der Regel selbst getragen, Preise mindestens kostendeckend (Art. 9 WeBiG)

Das Muster ist einfach: Die drei Formate unterscheiden sich in der Menge, nicht in der Art. Ein DAS ist kein «besseres» CAS, sondern ein breiteres. Und mehrere CAS lassen sich an vielen Hochschulen zu einem DAS oder MAS bündeln — ob das in deinem Fall geht, steht im Reglement des Programms.

Was das für die Abschlussarbeit heisst

Ein MAS endet fast immer mit einer schriftlichen Arbeit, ein DAS häufig, ein CAS selten. Diese Arbeiten haben eine Eigenart, die sie von Bachelor- und Masterarbeiten unterscheidet: Sie entstehen fast immer neben einer Vollzeitstelle und fast immer an einer Frage aus dem eigenen Betrieb.

Daraus ergeben sich drei wiederkehrende Punkte:

  • Vertraulichkeit früh klären. Wer eine Frage aus dem eigenen Unternehmen bearbeitet, braucht die Zustimmung des Arbeitgebers — und muss wissen, ob die Arbeit gesperrt wird und was das für die Begutachtung bedeutet.
  • Die Doppelrolle benennen. Du bist Forschende und Beteiligte zugleich. Das ist kein Makel, aber es gehört in den Methodenteil, nicht in die Fussnote.
  • Den Zeitplan an der Arbeitswoche ausrichten. Die realistische Schreibzeit ist das, was nach einer 42-Stunden-Woche übrig bleibt — nicht das, was der Studienplan als Wochenpensum ausweist.

Formal gelten dieselben Anforderungen an Zitierweise und Eigenständigkeit wie in jedem anderen Qualifikationstext. Wie der Titel nach Abschluss geführt werden darf, ist eine eigene Frage; für akademische Titel in der Schweiz siehe Darf ich meinen Doktortitel führen?, für die geschützten Titel der höheren Berufsbildung «dipl. … HF»: Wer den Titel führen darf.

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Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen CAS, DAS und MAS?

Vor allem der Umfang. Nach Artikel 5 der Verordnung über die Koordination der Lehre umfasst ein CAS mindestens 10 Credits, ein DAS mindestens 30 und ein MAS mindestens 60. Alle drei sind Weiterbildungsabschlüsse und keine akademischen Grade.

Ist ein MAS dasselbe wie ein Master?

Nein. Ein Master of Science oder Master of Arts ist ein akademischer Grad der zweiten Studienstufe; ein Master of Advanced Studies ist ein Weiterbildungsabschluss und damit nach Artikel 3 des Weiterbildungsgesetzes nichtformale Bildung. Die zulässigen Titel der Studienstufen sind in den Artikeln 11 bis 13 der Verordnung abschliessend aufgezählt — MAS steht dort nicht.

Kann ich mit einem MAS doktorieren?

Nein. Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung schliesst das ausdrücklich aus: Weiterbildungsabschlüsse berechtigen nicht zur Zulassung zum Doktorat. Erforderlich ist ein Masterabschluss oder ein gleichwertiger Abschluss.

Wie viele Stunden Arbeit stecken in einem CAS?

Mindestens 250 bis 300. Die Verordnung setzt einen Credit mit 25 bis 30 Arbeitsstunden gleich, ein CAS umfasst mindestens 10 Credits.

Wird mein CAS an einen Master angerechnet?

Das entscheidet die aufnehmende Hochschule. Artikel 7 des Weiterbildungsgesetzes verlangt transparente Verfahren zur Anrechenbarkeit von Weiterbildung an die formale Bildung, begründet aber keinen Anspruch auf ein bestimmtes Ergebnis. Kläre es schriftlich und vor der Anmeldung.

Warum ist ein MAS so teuer?

Weil staatlich angebotene Weiterbildung nach Artikel 9 des Weiterbildungsgesetzes den Wettbewerb nicht beeinträchtigen darf — was sie unter anderem dann nicht tut, wenn sie zu mindestens kostendeckenden Preisen angeboten wird. Anders als das Studium wird sie im Regelfall also nicht subventioniert.

Bereitet ein CAS auf eine eidgenössische Berufsprüfung vor?

Nein, und das ist ausdrücklich untersagt: Nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung werden Weiterbildungen mit CAS-, DAS- oder MAS-Abschluss nicht als Kurse angeboten, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder höhere Fachprüfungen vorbereiten.

Gehört zu jedem CAS eine Abschlussarbeit?

Nein. Das Bundesrecht schreibt für die Weiterbildungsabschlüsse keine Arbeit vor; ob eine verlangt wird und in welchem Umfang, steht im Reglement des einzelnen Programms. Bei einem MAS ist eine Abschlussarbeit die Regel, bei einem CAS die Ausnahme.

Gelten diese Regeln für alle Anbieter?

Nein. Die Verordnung gilt nach ihrem Artikel 2 für die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs, die nach dem Hochschulförderungsgesetz akkreditiert sind. Ein «MAS» eines nicht akkreditierten Anbieters steht ausserhalb dieses Rahmens — prüfe deshalb immer zuerst, wer den Abschluss verleiht.

Quellen

Verordnung des Hochschulrates über die Koordination der Lehre an den Schweizer Hochschulen vom 29. November 2019 (SR 414.205.1), Art. 2, 3, 5, 7, 10 und 11–13, Stand 1. August 2026. Bundesgesetz über die Weiterbildung vom 20. Juni 2014 (WeBiG, SR 419.1), Art. 3, 5, 7 und 9, Fassung in Kraft seit 1. Januar 2017. Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (HFKG, SR 414.20), Art. 3 Bst. i. Alle abgerufen über Fedlex am 14. August 2026. Massgebend für das einzelne Angebot ist das Reglement des Programms.

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