Wer einen Fachhochschul-Bachelor hat und an eine Universität in den Master wechseln will, hat in der Schweiz einen Anspruch — und der Preis dafür ist gedeckelt: höchstens 60 Credits an zusätzlichen Auflagen. Das steht nicht im Hochschulförderungsgesetz, sondern in einer Verordnung des Hochschulrates, die im Netz kaum jemand liest.
Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage: welcher Erlass den Übertritt tatsächlich regelt, worin sich Artikel 8 und Artikel 9 dieser Verordnung unterscheiden, was die 60-Credit-Grenze in Arbeitsstunden bedeutet, welche vier Vorbehalte den Anspruch relativieren — und welche Bestimmung seit dem 1. August 2026 neu dazugekommen ist.
Inhalt
- Gleichwertig, aber andersartig
- Der Erlass, der den Übertritt wirklich regelt
- Artikel 8 gegen Artikel 9: gleicher oder anderer Hochschultyp
- Was 60 Credits in Stunden bedeuten
- Zwei Listen, die den Anspruch definieren
- Vier Vorbehalte, die den Anspruch relativieren
- Neu seit dem 1. August 2026: Ablehnung wegen Wissenssicherheit
- Was das für deine Masterarbeit heisst
- Häufige Fragen
Gleichwertig, aber andersartig

Das Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (HFKG, SR 414.20) nennt in Artikel 3 die Ziele der Zusammenarbeit im Hochschulbereich. Drei davon betreffen den Übertritt direkt:
- Buchstabe b: «Schaffung eines Hochschulraums mit gleichwertigen, aber andersartigen Hochschultypen».
- Buchstabe e: «Durchlässigkeit und Mobilität zwischen den Hochschulen».
- Buchstabe f: «Vereinheitlichung der Studienstrukturen, der Studienstufen und ihrer Übergänge sowie gegenseitige Anerkennung der Abschlüsse».
Die Formel «gleichwertig, aber andersartig» ist der Schlüssel zum ganzen Thema. Sie sagt zweierlei zugleich: Ein FH-Bachelor ist einem Uni-Bachelor nicht untergeordnet — und er ist auch nicht dasselbe. Aus der Gleichwertigkeit folgt der Anspruch auf den Übertritt, aus der Andersartigkeit folgen die Auflagen.
Was das HFKG dagegen nicht regelt, überrascht viele: Die Zulassungsartikel 23 bis 25 sprechen ausnahmslos von der «ersten Studienstufe». Artikel 23 verlangt für die universitären Hochschulen eine gymnasiale Maturität, Artikel 24 regelt die pädagogischen Hochschulen, Artikel 25 die Fachhochschulen — jedes Mal ausdrücklich nur für den Bachelor. Zur Zulassung zum Master schweigt das Bundesgesetz.
Der Erlass, der den Übertritt wirklich regelt
Die Regelung steht eine Stufe tiefer. Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 1 HFKG erlaubt es, dem Hochschulrat die Zuständigkeit zu übertragen, Vorschriften über «Studienstufen und deren Übergänge […] sowie die Durchlässigkeit und Mobilität zwischen den und innerhalb der universitären Hochschulen, der Fachhochschulen und der pädagogischen Hochschulen» zu erlassen.
Genau das ist geschehen. Der massgebende Erlass heisst Verordnung des Hochschulrates über die Koordination der Lehre an den Schweizer Hochschulen (SR 414.205.1), beschlossen am 29. November 2019, in Kraft seit dem 1. Januar 2020, aktueller Stand 1. August 2026. Sie hat die früheren Bologna-Richtlinien für universitäre Hochschulen und für FH und PH von 2015 aufgehoben und ersetzt.
Ihr Geltungsbereich ist eng gefasst: Sie gilt für die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs, die nach HFKG akkreditiert sind. Eine Schule ausserhalb dieses Kreises kann sich nicht auf sie berufen — und du dich ihr gegenüber nicht auf den Anspruch.
Artikel 8 gegen Artikel 9: gleicher oder anderer Hochschultyp
Der Ausgangspunkt ist Artikel 7: Die Zulassung zum Masterstudium setzt einen Bachelorabschluss einer Hochschule voraus — schweizerisch oder von einer äquivalenten, im Herkunftsland anerkannten oder akkreditierten ausländischen Hochschule. Zusätzliche Voraussetzungen dürfen die Hochschulen nur «im Rahmen der Bestimmungen nach den Artikeln 8 und 9» festlegen. Diese beiden Artikel sind also keine Beispiele, sondern die Schranke.

| Art. 8 — derselbe Hochschultyp | Art. 9 — anderer Hochschultyp | |
|---|---|---|
| Fall | Uni-Bachelor → Uni-Master, FH-Bachelor → FH-Master | FH- oder PH-Bachelor → Uni-Master und umgekehrt |
| Anspruch | Zulassung zum konsekutiven Master der entsprechenden Studienrichtung | Zulassung zum Master «entsprechender fachlicher Ausrichtung» |
| Massgebende Liste | «Liste der Studienrichtungen der universitären Hochschulen» | Konkordanzliste |
| Zusätzliche Leistungen | keine — ausdrücklich «ohne dass von ihnen zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt werden» | zulässig nach Konkordanzliste, höchstens 60 Credits |
Quelle: Verordnung des Hochschulrates über die Koordination der Lehre an den Schweizer Hochschulen (SR 414.205.1), Art. 8 und 9, Stand 1. August 2026.
Der entscheidende Satz für den Übertritt steht in Artikel 9 Absatz 1: Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelorabschlusses «werden an einer Hochschule eines anderen Typs zum Masterstudium entsprechender fachlicher Ausrichtung gemäss der Konkordanzliste zugelassen». Kein «können», kein Ermessen — eine Anspruchsnorm.
Was 60 Credits in Stunden bedeuten

Artikel 9 Absatz 3 zieht die Obergrenze: Mit den zusätzlichen Auflagen nach der Konkordanzliste dürfen zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten «im Umfang von insgesamt höchstens 60 Credits» eingefordert werden. Das Wort «insgesamt» ist wichtig — es ist kein Deckel pro Auflage, sondern für alle zusammen.
Wie viel Arbeit das ist, sagt dieselbe Verordnung in Artikel 3 Absatz 2: Ein Credit entspricht einem Arbeitsaufwand von 25 bis 30 Stunden. 60 Credits sind also 1500 bis 1800 Arbeitsstunden.
Zum Vergleich liefert Artikel 4 den Massstab: Ein Bachelorstudium umfasst 180 Credits, ein Masterstudium 90 oder 120. Die maximal zulässige Auflage entspricht damit einem Drittel eines Bachelorstudiums — und bei einem 90-Credit-Master zwei Dritteln des Masterstudiums selbst. Wer die Obergrenze ausgeschöpft bekommt, plant faktisch ein zusätzliches Studienjahr ein.
Der praktische Schluss daraus: Die Höhe der Auflagen ist die wichtigste Zahl der ganzen Bewerbung. Sie entscheidet über Studiendauer, Erwerbstätigkeit neben dem Studium und — wenn du auf Ausbildungsbeiträge angewiesen bist — über die Frage, ob die Finanzierung noch reicht. Wie lange der Anspruch auf ein Stipendium über die Regelstudiendauer hinausreicht, steht in kantonale Ausbildungsbeiträge.
Zwei Listen, die den Anspruch definieren
Die Verordnung nennt zwei Verzeichnisse, und beide werden von der Rektorenkonferenz der Schweizer Hochschulen — swissuniversities — geführt und veröffentlicht:
- Die «Liste der Studienrichtungen der universitären Hochschulen» (Art. 8 Abs. 2) bestimmt, welche Bachelorstudiengänge zu welchen konsekutiven Masterstudiengängen gehören. Sie definiert damit, wann ein Master «konsekutiv» ist — und der Anspruch ohne Auflagen greift.
- Die Konkordanzliste (Art. 9 Abs. 2) bestimmt, welche fachliche Ausrichtung eines FH- oder PH-Bachelors zu welchem universitären Master passt — und welche Auflagen dabei gelten.
Diese Konstruktion hat eine Folge, die man kennen sollte: Der gesetzliche Anspruch reicht nur so weit wie die Liste. Steht deine Kombination aus Bachelorfach und Wunschmaster nicht in der Konkordanzliste, ist der Übertritt nicht ausgeschlossen — aber er stützt sich dann nicht mehr auf Artikel 9, sondern auf das Reglement der Zielhochschule und deren Ermessen. Das ist ein rechtlich völlig anderer Ausgangspunkt für ein Gesuch.
Deshalb gilt für die Vorbereitung eine einfache Reihenfolge: zuerst die Konkordanzliste bei swissuniversities, dann das Zulassungsreglement der konkreten Fakultät, und erst dann die Merkblätter. Wie die Bewerbung selbst abläuft und welche Unterlagen dazugehören, ist in Masterstudium bewerben beschrieben.
Vier Vorbehalte, die den Anspruch relativieren
Der Anspruch aus Artikel 9 ist real, aber er steht nicht allein. Vier Bestimmungen schränken ihn ein, und alle vier werden regelmässig übersehen:
- Mindestnote und Qualitätsanforderungen (Art. 9 Abs. 4). Die Hochschulen dürfen an den Bachelorabschluss des anderen Hochschultyps «minimale Qualitätsanforderungen bezüglich der Studienpläne, der Studieninhalte oder der Mindestnote» stellen. Eine schlechte Abschlussnote kann den Anspruch also praktisch aushebeln.
- Allgemeine Zulassungsbeschränkungen (Art. 7 Abs. 3). Beschränkungen, die für alle Bewerbenden gelten, bleiben vorbehalten. Ein Numerus clausus trifft dich also unabhängig davon, aus welchem Hochschultyp du kommst.
- Spezialisierte Master (Art. 8 Abs. 3). Für spezialisierte — also nicht konsekutive — Masterstudiengänge dürfen zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt werden. Der auflagenfreie Weg ist der konsekutive.
- Auflagen bis zum Abschluss (Art. 8 Abs. 4). Die Hochschulen können den Abschluss des Masterstudiums davon abhängig machen, dass zusätzliche Kenntnisse innerhalb einer bestimmten Frist erworben und nachgewiesen werden. Nicht jede Auflage ist also vor dem Studium zu erfüllen — manche laufen mit, und eine versäumte Frist trifft dich dann erst am Ende.
Der vierte Punkt ist der gefährlichste, weil er zeitlich am weitesten entfernt liegt. Eine Auflage, die «während des Studiums» zu erfüllen ist, konkurriert am Ende direkt mit der Masterarbeit.
Neu seit dem 1. August 2026: Ablehnung wegen Wissenssicherheit
Mit Verordnung des Hochschulrates vom 22. Mai 2026, in Kraft seit dem 1. August 2026, wurde ein neuer Artikel 10a eingefügt. Er lautet:
«Die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs können zur Wahrung der Wissenssicherheit oder anderer Sicherheitsinteressen die Zulassung ablehnen, sofern sie dafür über eine ausreichende Rechtsgrundlage verfügen.»
Drei Dinge sind daran bemerkenswert. Erstens gilt die Bestimmung für alle Studienstufen, nicht nur für den Master — sie steht am Ende des Abschnitts über die Zulassung. Zweitens ist sie an eine Bedingung geknüpft: «sofern sie dafür über eine ausreichende Rechtsgrundlage verfügen». Die Verordnung selbst schafft diese Grundlage nicht, sondern setzt sie voraus; sie muss im kantonalen oder hochschuleigenen Recht stehen. Drittens ist der Begriff «Wissenssicherheit» in der Verordnung nicht definiert.
Für den typischen Übertritt vom FH-Bachelor in den Uni-Master hat das keine Bedeutung. Relevant wird es in sicherheitssensiblen Fachbereichen und bei internationalen Bewerbungen. Wer als Betroffener eine Ablehnung erhält, sollte die Verfügung genau lesen: Ohne benannte Rechtsgrundlage steht sie auf schwachen Beinen — und wie ein Rechtsmittel gegen einen Hochschulentscheid in der Schweiz funktioniert, haben wir am Beispiel der Bewertung in Note der Abschlussarbeit anfechten aufgearbeitet.
Was das für deine Masterarbeit heisst
Der Wechsel des Hochschultyps verändert nicht nur den Studienplan, sondern auch die Schreibkultur. Eine FH-Bachelorarbeit entsteht typischerweise an einer Praxisfrage; eine universitäre Masterarbeit setzt eine Forschungslücke voraus. Worin sich die beiden Arbeitstypen konkret unterscheiden — bei Themenherkunft, Betreuungsdichte und methodischem Anspruch —, zeigt Bachelorarbeit an FH oder Uni. Und wer aus der höheren Berufsbildung kommt, findet die Abgrenzung zur Fachhochschule in Diplomarbeit HF oder Bachelorarbeit FH.
Drei Planungspunkte, die sich aus den Auflagen ergeben:
- Kläre früh, wann die Auflagen fällig sind. Vor Studienbeginn zu erfüllende Auflagen verschieben den Start; mitlaufende Auflagen verschieben das Ende — und kollidieren mit der Masterarbeit.
- Prüfe, ob Methodenmodule dabei sind. Auflagen in Statistik oder wissenschaftlichem Arbeiten sind kein bürokratischer Ballast, sondern genau die Werkzeuge, die die Masterarbeit später verlangt. Sie früh zu belegen zahlt sich doppelt aus.
- Rechne die Credits in Stunden um. 30 Credits Auflagen sind 750 bis 900 Stunden. Diese Zahl gehört in denselben Zeitplan wie die Masterarbeit, nicht in eine separate Rechnung.
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Auflagen kosten Zeit; die Masterarbeit braucht sie trotzdem. Plane sie mit Tesify: Gliederung und Quellenangaben laufen mit, während du schreibst — der Text bleibt zu 100 % deiner.
Häufige Fragen
Kann ich mit einem FH-Bachelor einen Uni-Master machen?
Ja. Nach Artikel 9 der Verordnung des Hochschulrates über die Koordination der Lehre werden Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelorabschlusses an einer Hochschule eines anderen Typs zum Masterstudium entsprechender fachlicher Ausrichtung gemäss der Konkordanzliste zugelassen. Die Formulierung ist ein Anspruch, kein Ermessen.
Wie viele Auflagen darf eine Universität verlangen?
Höchstens 60 Credits insgesamt. Das ist die Obergrenze aus Artikel 9 Absatz 3 für alle Auflagen nach der Konkordanzliste zusammen.
Wie viel Arbeit sind 60 Credits?
Zwischen 1500 und 1800 Stunden. Die Verordnung setzt in Artikel 3 Absatz 2 einen Credit mit 25 bis 30 Arbeitsstunden gleich.
Gibt es auch Übertritte ganz ohne Auflagen?
Ja, innerhalb desselben Hochschultyps. Artikel 8 Absatz 1 bestimmt, dass Bachelorabsolventinnen und -absolventen zu den konsekutiven Masterstudiengängen der entsprechenden Studienrichtung zugelassen werden, «ohne dass von ihnen zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt werden».
Was ist die Konkordanzliste?
Ein von swissuniversities geführtes und veröffentlichtes Verzeichnis, das die fachlichen Entsprechungen zwischen den Hochschultypen und die dazugehörigen Auflagen festlegt. Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung überträgt der Rektorenkonferenz diese Aufgabe.
Kann die Universität mich trotz Konkordanzliste ablehnen?
Ja, in mehreren Konstellationen: bei minimalen Qualitätsanforderungen an Studienplan, Studieninhalte oder Mindestnote (Art. 9 Abs. 4), bei allgemeinen Zulassungsbeschränkungen (Art. 7 Abs. 3), bei spezialisierten statt konsekutiven Masterstudiengängen (Art. 8 Abs. 3) — und seit dem 1. August 2026 zur Wahrung der Wissenssicherheit, sofern eine ausreichende Rechtsgrundlage besteht (Art. 10a).
Muss ich alle Auflagen vor Studienbeginn erfüllen?
Nicht zwingend. Artikel 8 Absatz 4 erlaubt es den Hochschulen, den Abschluss des Masterstudiums davon abhängig zu machen, dass zusätzliche Kenntnisse während des Studiums innerhalb einer bestimmten Frist erworben und nachgewiesen werden. Was in deinem Fall gilt, steht im Zulassungsentscheid.
Berechtigt ein MAS zum Doktorat?
Nein. Artikel 10 Absatz 2 hält ausdrücklich fest, dass die Weiterbildungsabschlüsse CAS, DAS und MAS nicht zur Zulassung zum Doktorat berechtigen. Dafür braucht es einen Masterabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss.
Ist ein altes Lizentiat einem Master gleichwertig?
Ja. Nach Artikel 14 sind Lizentiate und entsprechende Diplome einer schweizerischen universitären Hochschule einem Masterabschluss gleichwertig; die Gleichwertigkeit wird auf Gesuch von der ausstellenden Hochschule bescheinigt, und der Mastertitel darf anstelle des bisherigen geführt werden. Was beim Führen akademischer Titel in der Schweiz sonst gilt, steht in Darf ich meinen Doktortitel führen?
Quellen
Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG, SR 414.20), Art. 3, 12 und 23–25, Fassung in Kraft seit 1. Juni 2025. Verordnung des Hochschulrates über die Koordination der Lehre an den Schweizer Hochschulen vom 29. November 2019 (SR 414.205.1), Art. 1–14, Stand 1. August 2026; Art. 10a eingefügt durch Verordnung des Hochschulrates vom 22. Mai 2026, in Kraft seit 1. August 2026 (AS 2026 361). Beide abgerufen über Fedlex am 14. August 2026. Die Konkordanzliste und die Liste der Studienrichtungen führt swissuniversities; massgebend für den Einzelfall bleibt das Zulassungsreglement der Zielhochschule.
