Eine Bewertung ist in der Schweiz kein blosses Feedback, sondern ein anfechtbarer Hoheitsakt — aber die Überprüfung reicht viel weniger weit, als die meisten annehmen. Verfahrensfehler und falsch festgestellte Sachverhalte lassen sich rügen; das fachliche Urteil der Bewertenden praktisch nicht. Im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen steht das sogar ausdrücklich im Gesetz. Dieser Beitrag ordnet, was in welcher Frist bei welcher Instanz möglich ist — und warum die entscheidende Auskunft auf dem Notenentscheid selbst steht.

Inhalt
- Die Direktantwort
- Warum die Note eine Verfügung ist
- Die Rechtsmittelbelehrung ist deine Wegbeschreibung
- Zwei getrennte Rechtswege: Bund und Kanton
- Was du rügen kannst — und was nicht
- Die Frist
- Vorgehen in vier Schritten
- Was realistisch erreichbar ist
- Häufige Fragen
Die Direktantwort
Wer in der Schweiz mit der Bewertung seiner Abschlussarbeit nicht einverstanden ist, hat einen Rechtsweg — aber er ist eng. Drei Punkte entscheiden über den Ausgang, und alle drei stehen fest, bevor du das erste Wort schreibst:
- Die Instanz ergibt sich daraus, ob deine Hochschule dem Bund oder einem Kanton untersteht — das sind zwei völlig getrennte Verfahrensordnungen.
- Die Frist ist kurz und beginnt mit der Eröffnung des Entscheids, nicht mit dem Tag, an dem du ihn liest.
- Der Rügegrund muss ein zulässiger sein. «Die Note ist zu tief» ist keiner.
Warum die Note eine Verfügung ist
Im Bundesverwaltungsrecht definiert Artikel 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) die Verfügung als Anordnung einer Behörde im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt und Rechte oder Pflichten begründet, ändert, aufhebt oder feststellt. Ein Notenentscheid, der über das Bestehen eines Studiengangs mitentscheidet, fällt darunter — und das ist der Grund, weshalb er überhaupt anfechtbar ist.
Diese Einordnung hat eine Kehrseite, die man kennen sollte: Sie macht das Verfahren formell. Es gelten Fristen, Formvorschriften und Begründungsanforderungen. Nach Artikel 52 VwVG muss eine Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift enthalten; die angefochtene Verfügung und die angerufenen Urkunden sind beizulegen. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, räumt die Beschwerdeinstanz eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein — verstreicht auch diese ungenutzt, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
Die Rechtsmittelbelehrung ist deine Wegbeschreibung
Artikel 35 VwVG verlangt, dass schriftliche Verfügungen als solche bezeichnet, begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden. Und diese Belehrung muss nach Absatz 2 das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
Das ist die praktisch wichtigste Information dieses Beitrags: Du musst den richtigen Rechtsweg nicht recherchieren — er steht auf dem Dokument. Wer stattdessen im Internet nach dem Verfahren sucht, findet Angaben aus anderen Kantonen, anderen Hochschultypen oder dem deutschen Prüfungsrecht, die für den eigenen Fall schlicht nicht gelten. Suche den Absatz am Ende des Entscheids und richte dich nach ihm.
An einer höheren Fachschule kommt der Weg aus einer weiteren Quelle: Nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung des WBF über die Mindestvorschriften für höhere Fachschulen (SR 412.101.61) regelt das Studienreglement des Bildungsanbieters ausdrücklich auch den Rechtsmittelweg. Wie dieses Regelwerk aufgebaut ist, beschreibt der Beitrag zur Diplomarbeit an der höheren Fachschule.
Zwei getrennte Rechtswege: Bund und Kanton

Die Schweiz kennt keinen einheitlichen Hochschulrechtsweg. Die kantonalen Universitäten und die Fachhochschulen unterstehen kantonalem beziehungsweise interkantonalem Recht; Verfahren, Instanz und Frist ergeben sich dort aus dem jeweiligen kantonalen Verfahrensrecht und den Reglementen der Hochschule. Das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes gilt für sie nicht unmittelbar.
Anders im ETH-Bereich. Artikel 37 Absatz 3 des ETH-Gesetzes (SR 414.110) bestimmt, dass gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten bei der ETH-Beschwerdekommission Beschwerde geführt werden kann; ausgenommen sind Verfügungen, die sich auf das Verantwortlichkeitsgesetz stützen. Artikel 37a regelt die Kommission selbst: Der Bundesrat wählt ihre sieben Mitglieder, mindestens vier müssen dem ETH-Bereich angehören, und die Amtsdauer beträgt vier Jahre mit möglicher Wiederwahl. Nach Artikel 37 Absatz 1 richtet sich das Beschwerdeverfahren im Übrigen nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Was du rügen kannst — und was nicht
Hier liegt der Punkt, an dem die meisten Rekurse scheitern. Artikel 49 VwVG zählt die zulässigen Rügen auf:
| Rüge | Was damit gemeint ist |
|---|---|
| Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens | Das Verfahren oder die angewandte Regel war rechtswidrig — etwa wenn ein Bewertungskriterium angewendet wurde, das im Reglement nicht vorgesehen ist |
| Unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes | Die Grundlage stimmt nicht — etwa wenn ein abgegebener Teil der Arbeit nicht berücksichtigt wurde |
| Unangemessenheit | Die Bewertung sei unangebracht; unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat |
Und nun die Bestimmung, die für Prüfungsentscheide alles ändert. Artikel 37 Absatz 4 des ETH-Gesetzes lautet: «Mit der Beschwerde gegen Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen kann die Unangemessenheit nicht gerügt werden.» Der Gesetzgeber hat die dritte Rüge für genau diesen Fall also ausdrücklich gestrichen.
Praktisch heisst das: Das inhaltliche Urteil darüber, ob deine Argumentation überzeugend, deine Methodik angemessen und deine Ergebnisse tragfähig sind, wird nicht durch eine Rechtsmittelinstanz ersetzt. Erfolgversprechend sind allein Einwände, die an der Regel oder am Sachverhalt ansetzen — nicht am Geschmack der Gutachtenden.
Die Frist
Im Anwendungsbereich des VwVG ist die Beschwerde nach Artikel 50 Absatz 1 innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Massgeblich ist die Eröffnung, nicht der Tag, an dem du das Schreiben tatsächlich liest — wer während der Frist verreist, sollte für die Zustellung vorsorgen.
Ein Sonderfall aus Absatz 2 lohnt die Erwähnung: Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. Wer also monatelang gar keinen Entscheid erhält, ist nicht rechtlos, nur weil keine Frist läuft.
Ausserhalb des Bundesbereichs gelten die kantonalen Fristen. Sie sind nicht zwingend dieselben — noch ein Grund, sich an die Rechtsmittelbelehrung zu halten statt an eine Zahl aus dem Internet.
Vorgehen in vier Schritten
- Akteneinsicht zuerst. Ohne die Gutachten lässt sich kein Einwand begründen, der über eine Behauptung hinausgeht. Wie dieser Schritt abläuft und welche Fristen dabei laufen, behandelt der Beitrag zu Bewertungsfrist und Einsichtnahme.
- Reglement gegen Gutachten halten. Suche nach Kriterien, die angewendet wurden, obwohl sie nicht vorgesehen sind — oder nach vorgesehenen Kriterien, die gar nicht geprüft wurden. Welche Kriterien üblicherweise gelten, ordnet der Beitrag zur Benotung der Abschlussarbeit ein.
- Rechtsmittelbelehrung lesen und Frist notieren. Rechtsmittel, Instanz, Frist — genau diese drei Angaben, und zwar aus dem Dokument.
- Schriftlich, begründet, mit Beilagen. Begehren, Begründung, Beweismittel, Unterschrift, Kopie des angefochtenen Entscheids. Eine formlose E-Mail an die Betreuungsperson ist kein Rechtsmittel und wahrt keine Frist.
Was realistisch erreichbar ist
Ein erfolgreicher Rekurs führt in aller Regel nicht dazu, dass eine Instanz die Arbeit neu benotet. Er führt dazu, dass ein fehlerhaftes Verfahren wiederholt oder korrigiert wird — dass also erneut bewertet wird, diesmal regelkonform. Das ist ein Gewinn, wenn tatsächlich etwas schiefgelaufen ist. Es ist keiner, wenn die Bewertung fachlich einfach strenger ausfiel als erhofft.
Deshalb ist die ehrliche Reihenfolge diese: Erst Einsicht nehmen, dann prüfen, ob ein Verfahrens- oder Sachverhaltsfehler vorliegt, und nur dann anfechten. Wer die Gutachten stattdessen als Rückmeldung für die nächste Arbeit nutzt, holt in den meisten Fällen mehr heraus — die Gutachten sind die präziseste Kritik an der eigenen wissenschaftlichen Arbeit, die man je bekommt.
Die nächste Arbeit von Anfang an belastbar aufsetzen
Die meisten Abzüge entstehen nicht am Ende, sondern in der Anlage: unklare Fragestellung, nicht begründete Methodik, brüchige Belege. Strukturiere deine Arbeit mit Tesify und mache die Argumentation von Beginn an nachvollziehbar — geschrieben wird sie zu 100 % von dir.
Häufige Fragen
Kann ich in der Schweiz gegen die Note meiner Abschlussarbeit vorgehen?
Ja. Der Notenentscheid ist ein anfechtbarer Hoheitsakt. Welches Rechtsmittel bei welcher Instanz und in welcher Frist zulässig ist, muss nach Artikel 35 VwVG in der Rechtsmittelbelehrung des Entscheids stehen; ausserhalb des Bundesbereichs gilt kantonales Verfahrensrecht.
Wie lange habe ich Zeit für einen Rekurs?
Im Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes 30 Tage nach Eröffnung der Verfügung (Artikel 50 Absatz 1 VwVG). Kantonale Fristen können abweichen — massgeblich ist die Rechtsmittelbelehrung auf deinem Entscheid.
Kann ich rügen, dass die Note zu tief ist?
Im ETH-Bereich ausdrücklich nicht: Nach Artikel 37 Absatz 4 des ETH-Gesetzes kann mit der Beschwerde gegen Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen die Unangemessenheit nicht gerügt werden. Zulässig bleiben die Rüge der Rechtsverletzung und der unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung.
Wer entscheidet über eine Beschwerde an einer ETH?
Die ETH-Beschwerdekommission. Nach Artikel 37a des ETH-Gesetzes wählt der Bundesrat ihre sieben Mitglieder, mindestens vier müssen dem ETH-Bereich angehören, die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
Muss ich vorher Akteneinsicht nehmen?
Rechtlich ist die Einsicht keine formelle Voraussetzung, praktisch aber unentbehrlich: Ohne Kenntnis der Gutachten lässt sich kein Verfahrens- oder Sachverhaltsfehler benennen, und eine Beschwerde ohne konkrete Begründung genügt den Anforderungen von Artikel 52 VwVG nicht.
Reicht eine E-Mail an die Betreuungsperson?
Nein. Ein Rechtsmittel ist bei der in der Rechtsmittelbelehrung genannten Instanz einzureichen und muss Begehren, Begründung mit Beweismitteln und Unterschrift enthalten. Eine informelle Nachricht wahrt die Frist nicht.
Was passiert, wenn ich gar keinen Entscheid bekomme?
Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann nach Artikel 50 Absatz 2 VwVG jederzeit Beschwerde geführt werden — hier läuft also keine Frist gegen dich.
Quellen
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG), SR 172.021, Fassung anwendbar seit 1. Juli 2022, Artikel 5, 35, 49, 50 und 52. Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz), SR 414.110, Fassung anwendbar seit 1. Mai 2025, Artikel 37 und 37a. Verordnung des WBF vom 11. September 2017 über die Mindestvorschriften für höhere Fachschulen (MiVo-HF), SR 412.101.61, Artikel 14 Absatz 2. Alle Erlasstexte über die amtliche Systematische Rechtssammlung abgerufen und in der am 12. August 2026 anwendbaren Fassung geprüft. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
