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Kantonale Ausbildungsbeiträge 2026: Welcher Kanton zuständig ist — und wie lange der Anspruch reicht

Stipendien und Studiendarlehen vergeben in der Schweiz die Kantone — und zwar nicht der Kanton, in dem du studierst, und in der Regel auch nicht der, in dem du wohnst. Massgeblich ist der sogenannte stipendienrechtliche Wohnsitz, und der knüpft grundsätzlich am Wohnsitz deiner Eltern an. Dieser Beitrag erklärt, wie du den zuständigen Kanton bestimmst, welche Mindeststandards gesamtschweizerisch garantiert sind, und warum die Dauerregel für alle wichtig ist, deren Abschlussarbeit länger dauert als geplant.

Karte mit vielen kleinen Verwaltungsregionen, von denen eine hervorgehoben ist, als Sinnbild fuer die kantonale Zustaendigkeit bei Ausbildungsbeitraegen
Zuständig ist genau ein Kanton — und ihn zu bestimmen ist der erste, oft falsch gemachte Schritt.

Inhalt

Die Direktantwort

Die Kantone sind für die Vergabe von Ausbildungsbeiträgen zuständig. Damit ihre Gesetzgebungen nicht völlig auseinanderlaufen, haben sie 2009 die Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen vom 18. Juni 2009 beschlossen — kurz Stipendienkonkordat. Es ist am 1. März 2013 in Kraft getreten. Beigetreten sind bis heute 22 Kantone, die für 94,2 Prozent der Wohnbevölkerung stehen.

2016 hat der Bund die formellen Bestimmungen des Konkordats in sein Ausbildungsbeitragsgesetz übernommen. Seither haben nur noch jene Kantone Anspruch auf Bundesbeiträge, welche die für die Tertiärstufe relevanten Harmonisierungsbestimmungen erfüllen — ein wirksamer Hebel, der die Standards faktisch über die Beitrittskantone hinaus wirken lässt.

Ein Punkt vorweg, der viel Zeit spart: Die EDK selbst bearbeitet keine Stipendiengesuche. Gesuche gehen an die Stipendienstelle des zuständigen Kantons; die EDK führt lediglich die Liste der kantonalen Stellen.

Der stipendienrechtliche Wohnsitz

Artikel 5 Absatz 3 des Konkordats sagt es knapp: Ein Gesuch ist in demjenigen Kanton zu stellen, in welchem die Person in Ausbildung den stipendienrechtlichen Wohnsitz hat. Und Artikel 6 definiert diesen Wohnsitz — anders, als die meisten erwarten.

Stipendienrechtlicher Wohnsitz nach Artikel 6 des Stipendienkonkordats
Situation Zuständiger Kanton
Regelfall Der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern
Schweizer Bürgerinnen und Bürger, deren Eltern keinen Wohnsitz in der Schweiz haben, oder elternlos im Ausland Der Heimatkanton
Mündige anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose mit Eltern im Ausland oder verwaist Der zivilrechtliche Wohnsitz
Nach zwei Jahren eigener finanzieller Unabhängigkeit (siehe unten) Der Wohnortskanton

Zwei Feinheiten, die in der Praxis regelmässig zu Rückfragen führen. Wohnen die Eltern in verschiedenen Kantonen, ist der Wohnsitz jenes Elternteils massgebend, unter dessen Obhut die Person in Ausbildung hauptsächlich steht oder zuletzt stand; begründen die Eltern erst nach der Mündigkeit Wohnsitze in verschiedenen Kantonen, zählt der Kanton jenes Elternteils, bei dem sich die gesuchstellende Person hauptsächlich aufhält. Und: Ein einmal begründeter stipendienrechtlicher Wohnsitz bleibt bis zum Erwerb eines neuen bestehen. Ein Umzug an den Studienort begründet für sich allein also keinen neuen.

Die Ausnahme: zwei Jahre finanzielle Unabhängigkeit

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d enthält die Regel, die für viele Studierende an höheren Fachschulen und Fachhochschulen den Unterschied ausmacht. Als stipendienrechtlicher Wohnsitz gilt der Wohnortskanton für mündige Personen, die nach Abschluss einer ersten berufsbefähigenden Ausbildung und vor Beginn der Ausbildung, für die sie Beiträge beanspruchen, während mindestens zwei Jahren in diesem Kanton wohnhaft und dort aufgrund eigener Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig waren.

Artikel 7 präzisiert das in zwei Richtungen. Erstens: Vier Jahre finanzielle Unabhängigkeit durch eigene Erwerbstätigkeit entsprechen einer abgeschlossenen ersten berufsbefähigenden Ausbildung — wer also keine Erstausbildung abgeschlossen hat, kann die Voraussetzung auch über diesen Weg erfüllen. Zweitens gelten als Erwerbstätigkeit ausdrücklich auch das Führen eines eigenen Haushaltes mit Unmündigen oder Pflegebedürftigen, Militär- und Zivildienst sowie Arbeitslosigkeit.

Wer also nach der Lehre einige Jahre gearbeitet hat und dann eine Ausbildung an einer höheren Fachschule beginnt, ist typischerweise in seinem eigenen Wohnkanton gesuchsberechtigt — und nicht mehr dort, wo die Eltern wohnen. Das ist nicht bloss eine Formalie: Höhe und Bemessung unterscheiden sich zwischen den Kantonen erheblich. Wie eine solche Ausbildung strukturell abläuft, beschreibt der Beitrag zur Diplomarbeit an der höheren Fachschule.

Was das Stipendienkonkordat garantiert

Das Konkordat legt Mindeststandards fest — nach oben sind die Kantone frei, nach unten nicht. Die wichtigsten für Studierende auf der Tertiärstufe:

Ausgewählte Mindeststandards des Stipendienkonkordats
Gegenstand Mindeststandard Fundstelle
Jährlicher Höchstansatz Tertiärstufe mindestens CHF 16 000 Art. 15 Abs. 1 lit. b
Jährlicher Höchstansatz Sekundarstufe II mindestens CHF 12 000 Art. 15 Abs. 1 lit. a
Zuschlag pro unterhaltsberechtigtes Kind CHF 4 000 Art. 15 Abs. 2
Alterslimite für Stipendien darf 35 Jahre bei Ausbildungsbeginn nicht unterschreiten Art. 12 Abs. 2
Dauer der Beitragsberechtigung bis zwei Semester über die Regelstudiendauer hinaus Art. 13 Abs. 1
Einmaliger Wechsel der Ausbildung Anspruch geht nicht verloren Art. 13 Abs. 2

Wichtig ist die Systematik dahinter. Nach Artikel 3 sind Ausbildungsbeiträge subsidiär: Sie werden ausgerichtet, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit der betroffenen Person, ihrer Eltern und anderer gesetzlich Verpflichteter nicht ausreicht. Deshalb fragen alle kantonalen Formulare nach den Einkommensverhältnissen der Eltern — auch bei mündigen Gesuchstellenden.

Nach Artikel 14 darf die freie Wahl anerkannter Ausbildungen nicht eingeschränkt werden. Ist die gewählte Ausbildung aber nicht die kostengünstigste, kann ein angemessener Abzug gemacht werden; dabei sind mindestens jene persönlichen Kosten zu berücksichtigen, die auch bei der günstigsten Lösung anfielen. Für Ausbildungen im Ausland wird vorausgesetzt, dass man die Aufnahmebedingungen für eine gleichwertige Ausbildung in der Schweiz grundsätzlich auch erfüllen würde.

Und Artikel 8 Absatz 2 regelt, wann der Anspruch endet: auf der Tertiärstufe A mit dem Abschluss eines Bachelor- oder eines darauf aufbauenden Masterstudiums, auf der Tertiärstufe B mit der eidgenössischen Berufsprüfung, der eidgenössischen höheren Fachprüfung oder dem Diplom einer höheren Fachschule. Ein Hochschulstudium, das auf einen Abschluss der Tertiärstufe B folgt, ist nach Absatz 3 ebenfalls beitragsberechtigt.

Die Dauerregel — und warum sie für die Abschlussarbeit zählt

Zeitleiste aus gleichen Segmenten mit zwei zusaetzlich angehaengten Segmenten als Sinnbild fuer zwei Semester ueber die Regelstudiendauer hinaus
Der garantierte Puffer beträgt zwei Semester — er ist begrenzt, aber er existiert.

Artikel 13 Absatz 1 ist die Bestimmung, die im letzten Studienjahr plötzlich wichtig wird: Die Ausrichtung erfolgt für die Dauer der Ausbildung; bei mehrjährigen Ausbildungsgängen besteht der Anspruch bis zwei Semester über die Regelstudiendauer hinaus.

Für alle, deren Abschlussarbeit sich verzögert, heisst das zweierlei. Erstens gibt es einen garantierten Puffer — eine Verlängerung um ein oder zwei Semester führt nicht automatisch zum Wegfall der Beiträge. Zweitens ist dieser Puffer endlich, und er ist ein Mindeststandard, kein Anspruch auf Verlängerung darüber hinaus. Wer absehbar mehr Zeit braucht, sollte das mit der kantonalen Stipendienstelle klären, bevor das Semester läuft, und nicht danach.

Praktisch folgt daraus eine Planungsregel: Die Abschlussarbeit ist der Punkt, an dem sich die reale Studiendauer entscheidet. Ein realistischer, rückwärts gerechneter Zeitplan ist deshalb nicht nur eine Frage der Nerven, sondern unter Umständen eine finanzielle. Wie ein solcher Plan aufgebaut wird, zeigt der Beitrag zum Zeitplan für die Abschlussarbeit; wie du das Thema früh genug so eingrenzt, dass es in die verfügbare Zeit passt, der Beitrag zum Thema finden.

Wie verbreitet Stipendien tatsächlich sind

Die Zahlen des Bundesamts für Statistik ordnen die Erwartungen. Im Jahr 2024 entsprachen die kantonalen Ausbildungsbeiträge einem Prozent der gesamten öffentlichen Bildungsausgaben. Fast die gesamten ausbezahlten Beiträge wurden als Stipendien ausgerichtet, also nicht rückzahlbar: 95 Prozent. Von den 622 840 Personen in einer nachobligatorischen Ausbildung bezogen 7,2 Prozent ein Stipendium und 0,4 Prozent ein Darlehen.

Die EDK beziffert das Volumen für 2021 auf 372 Millionen Franken, die der Bund mit 25 Millionen Franken pro Jahr subventioniert. Beide Angaben stammen aus unterschiedlichen Erhebungsjahren und sind entsprechend nicht direkt vergleichbar.

Die Botschaft dieser Zahlen ist zweiseitig. Ein Stipendium ist kein Massenphänomen — mehr als neun von zehn Personen in Ausbildung beziehen keines. Gleichzeitig scheitern Gesuche regelmässig nicht an der Bedürftigkeit, sondern daran, dass sie beim falschen Kanton, zu spät oder unvollständig eingereicht werden. Der Aufwand, die Zuständigkeit vorab sauber zu klären, ist im Verhältnis zum möglichen Betrag gering.

Abgrenzung: Was das nicht ist

Kantonale Ausbildungsbeiträge sind von zwei anderen Instrumenten zu unterscheiden, die häufig verwechselt werden. Sie sind erstens keine Leistung des Bundes an Einzelpersonen — der Bund subventioniert die Kantone, vergibt aber selbst keine ordentlichen Studienstipendien. Zweitens sind sie etwas anderes als die Exzellenz-Stipendien der Eidgenossenschaft, die sich an ausländische Forschende und Kunstschaffende richten und über die Schweizer Vertretungen im Ausland laufen; deren Voraussetzungen und Fristen behandelt der Beitrag zu den ESKAS-Bundes-Exzellenz-Stipendien.

Zeit ist der knappste Posten

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Häufige Fragen

Bei welchem Kanton muss ich mein Stipendiengesuch einreichen?

Bei dem Kanton, in dem du den stipendienrechtlichen Wohnsitz hast. Nach Artikel 6 des Stipendienkonkordats ist das im Regelfall der zivilrechtliche Wohnsitz deiner Eltern — nicht dein Studienort und nicht zwingend dein eigener Wohnort. Die EDK selbst bearbeitet keine Gesuche.

Kann ich den zuständigen Kanton wechseln, wenn ich ausziehe?

Nicht allein durch den Umzug. Ein einmal begründeter stipendienrechtlicher Wohnsitz bleibt bis zum Erwerb eines neuen bestehen. Der Wohnortskanton wird zuständig, wenn du nach Abschluss einer ersten berufsbefähigenden Ausbildung mindestens zwei Jahre dort gewohnt hast und aufgrund eigener Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig warst.

Wie viel Stipendium ist auf der Tertiärstufe möglich?

Das Konkordat schreibt einen jährlichen Höchstansatz von mindestens CHF 16 000 für die Tertiärstufe vor, mit einem Zuschlag von CHF 4 000 pro unterhaltsberechtigtes Kind. Das ist ein Mindeststandard für die Beitrittskantone; die tatsächliche Höhe bemisst sich nach kantonalem Recht und nach deiner finanziellen Situation.

Verliere ich das Stipendium, wenn ich für die Abschlussarbeit länger brauche?

Nicht sofort. Nach Artikel 13 Absatz 1 besteht der Anspruch bei mehrjährigen Ausbildungsgängen bis zwei Semester über die Regelstudiendauer hinaus. Wer darüber hinaus Zeit braucht, sollte das vorgängig mit der kantonalen Stipendienstelle klären.

Gibt es eine Altersgrenze für Stipendien?

Die Kantone dürfen eine festlegen, sie darf aber 35 Jahre bei Beginn der Ausbildung nicht unterschreiten. Für Darlehen sind die Kantone bei der Alterslimite frei.

Werden auch Zweitausbildungen und Weiterbildungen unterstützt?

Garantiert ist mindestens die erste beitragsberechtigte Ausbildung. Die Vereinbarungskantone können nach Artikel 10 zusätzlich Zweitausbildungen und Weiterbildungen unterstützen, müssen es aber nicht — hier lohnt sich der Blick ins kantonale Gesetz.

Wie viele Studierende beziehen überhaupt ein Stipendium?

Von den 622 840 Personen in einer nachobligatorischen Ausbildung bezogen 2024 laut Bundesamt für Statistik 7,2 Prozent ein Stipendium und 0,4 Prozent ein Darlehen. Die Ausbildungsbeiträge entsprachen einem Prozent der öffentlichen Bildungsausgaben.

Quellen

Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen vom 18. Juni 2009 (Stipendienkonkordat), Rechtstext in der von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) publizierten Fassung; die Angaben zu Inkrafttreten am 1. März 2013, zu den 22 Beitrittskantonen mit 94,2 Prozent der Wohnbevölkerung, zur Übernahme der formellen Bestimmungen ins Ausbildungsbeitragsgesetz 2016 sowie zum Volumen von 372 Millionen Franken (2021) und zur Bundessubvention von 25 Millionen Franken jährlich stammen von der Themenseite Stipendien der EDK. Bundesamt für Statistik, Themenbereich Stipendien und Darlehen, Angaben für 2024. Alle Quellen abgerufen und geprüft am 12. August 2026.

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