Das Schweizer Urheberrechtsgesetz nennt keinen Prozentsatz und keine Zeilenzahl — es nennt einen Zweck. Nach Artikel 25 URG dürfen veröffentlichte Werke zitiert werden, «wenn das Zitat zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung dient und der Umfang des Zitats durch diesen Zweck gerechtfertigt ist». Wer nach der erlaubten Wortzahl sucht, sucht nach etwas, das im Gesetz nicht steht.
Und ein zweiter Satz derselben Bestimmung wird noch häufiger übersehen: «Das Zitat als solches und die Quelle müssen bezeichnet werden.» Die Quellenangabe ist damit in der Schweiz nicht nur akademische Konvention, sondern gesetzliche Pflicht.
Dieser Beitrag ordnet die für eine Abschlussarbeit relevanten Bestimmungen des URG ein — und grenzt sie vom deutschen Urheberrecht ab, auf das sich die meisten Ratgeber im deutschsprachigen Raum beziehen.
Inhalt
- Artikel 25: das Zitatrecht
- Warum es keinen Prozentsatz gibt
- Die Quellenangabe als Rechtspflicht
- Artikel 19: Eigengebrauch — und seine Grenze
- Abbildungen sind der schwierige Fall
- Der Moment, in dem es ernst wird
- Welche Fassung gilt
- Häufige Fragen
Artikel 25: das Zitatrecht
Die Bestimmung ist kurz genug, um sie ganz zu kennen. Absatz 1: «Veröffentlichte Werke dürfen zitiert werden, wenn das Zitat zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung dient und der Umfang des Zitats durch diesen Zweck gerechtfertigt ist.» Absatz 2: «Das Zitat als solches und die Quelle müssen bezeichnet werden. Wird in der Quelle auf die Urheberschaft hingewiesen, so ist diese ebenfalls anzugeben.»
Daraus ergeben sich vier Voraussetzungen, die alle erfüllt sein müssen:
- Das zitierte Werk ist veröffentlicht. Unveröffentlichtes — ein internes Papier, ein nicht publiziertes Manuskript, eine private Aufnahme — fällt nicht unter das Zitatrecht.
- Das Zitat dient einem der genannten Zwecke: Erläuterung, Hinweis oder Veranschaulichung. Es muss also etwas in deinem Text stützen.
- Der Umfang ist durch diesen Zweck gerechtfertigt. Nicht mehr, als der Zweck trägt.
- Zitat und Quelle sind bezeichnet, und die Urheberschaft ist genannt, wenn die Quelle sie ausweist.
Warum es keinen Prozentsatz gibt

Die im Internet kursierenden Faustregeln — «bis zu zehn Prozent», «maximal 400 Wörter» — haben im Schweizer Recht keine Grundlage. Das Gesetz koppelt den zulässigen Umfang an den Zweck, nicht an eine Menge.
Praktisch heisst das zweierlei. Ein kurzes Zitat kann unzulässig sein, wenn es keinen erkennbaren Zweck erfüllt und nur den eigenen Text streckt. Und ein längeres Zitat kann zulässig sein, wenn die Argumentation genau diese Passage braucht — etwa bei einer Textanalyse, die den analysierten Abschnitt wiedergeben muss.
Der brauchbare Selbsttest ist deshalb kein Zählen, sondern eine Frage: Würde mein Argument ohne dieses Zitat nicht mehr funktionieren? Wenn ja, ist der Umfang gerechtfertigt. Wenn das Zitat die eigene Aussage ersetzt statt sie zu stützen, ist es zu lang — unabhängig davon, wie kurz es ist.
Die Quellenangabe als Rechtspflicht
Der zweite Absatz verdient eine eigene Überschrift, weil er den Status der Quellenangabe verändert. In den meisten Ratgebern erscheint das Zitieren als Frage guter wissenschaftlicher Praxis. Nach Artikel 25 Absatz 2 URG ist es zusätzlich eine gesetzliche Anforderung: Das Zitat als solches und die Quelle müssen bezeichnet werden.
«Als solches bezeichnen» heisst, dass erkennbar sein muss, wo fremder Text beginnt und endet — durch Anführungszeichen oder eine gleichwertige Kennzeichnung. Ein übernommener Absatz mit blosser Fussnote, aber ohne Kennzeichnung als Zitat, erfüllt die Anforderung nicht.
Und die Ergänzung ist konkret: Weist die Quelle die Urheberschaft aus, ist diese anzugeben. Bei einem Bild aus einer Datenbank heisst das, dass die dort genannte Fotografin genannt wird — nicht bloss die Datenbank.
Wie die Kennzeichnung in den gängigen Systemen aussieht, steht in richtig zitieren; die Abgrenzung zwischen wörtlicher Übernahme und Umformulierung in Unterschied zwischen Zitat und Paraphrase.
Artikel 19: Eigengebrauch — und seine Grenze

Artikel 19 URG erlaubt die Verwendung veröffentlichter Werke zum Eigengebrauch. Als Eigengebrauch gilt nach Absatz 1 unter anderem:
- «jede Werkverwendung im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde»;
- «jede Werkverwendung der Lehrperson für den Unterricht in der Klasse»;
- «das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation».
Absatz 2 erlaubt zudem, die nötigen Vervielfältigungen durch Dritte herstellen zu lassen — ausdrücklich auch durch Bibliotheken und Geschäftsbetriebe, die ihren Nutzerinnen Kopiergeräte zur Verfügung stellen.
Für eine Abschlussarbeit ist die Reichweite dieser Bestimmung aber begrenzt, und die Grenze verläuft dort, wo die meisten sie nicht vermuten: Eigengebrauch deckt das Sammeln, Kopieren und Lesen für die eigene Arbeit — er deckt nicht die Wiedergabe fremder Werke in einem Text, der anschliessend veröffentlicht wird. Für die Wiedergabe im Text ist Artikel 25 einschlägig, nicht Artikel 19.
Abbildungen sind der schwierige Fall
Text zu zitieren ist einfach; Bilder zu übernehmen ist es nicht. Zwei Gründe:
Erstens ist bei einer Abbildung der «durch den Zweck gerechtfertigte Umfang» praktisch immer das ganze Werk — man kann ein Bild nicht zu einem Viertel zeigen. Das macht die Zweckprüfung strenger, nicht milder: Die Abbildung muss wirklich analysiert oder erläutert werden, nicht bloss illustrieren.
Zweitens setzen viele Anbieter zusätzliche vertragliche Bedingungen. Die Plattform E-Periodica etwa erlaubt die Nutzung ihrer Dokumente für Bildungszwecke, hält für Bilder aber ausdrücklich fest, dass deren Veröffentlichung in Print- und Onlinepublikationen «nur mit vorheriger Genehmigung der Rechteinhaber erlaubt» ist. Solche Nutzungsbedingungen gelten neben dem Gesetz — wir haben sie in E-Periodica für die Abschlussarbeit im Detail beschrieben.
Zur Praxis bei Bildrechten, Lizenzen und Bildnachweisen allgemein siehe Bildrechte in der Bachelorarbeit; Achtung: Jener Beitrag ist am deutschen Urheberrecht ausgerichtet, dessen Systematik sich vom URG unterscheidet.
Zwei weitere Bestimmungen, die im Alltag einer Arbeit vorkommen: Artikel 26 URG erlaubt die Abbildung von Werken aus öffentlich zugänglichen Sammlungen in Katalogen der Sammlungsverwaltung. Und Artikel 27 erlaubt die Abbildung von Werken, die sich bleibend an oder auf allgemein zugänglichem Grund befinden — ausdrücklich nicht jedoch dreidimensional.
Der Moment, in dem es ernst wird
Solange eine Arbeit nur bei der Hochschule eingereicht wird, stellen sich die Fragen praktisch selten. Sobald sie in einem Repositorium erscheint, ändert sich die Lage: Dann ist sie eine Onlinepublikation, und alle Nutzungsbedingungen, die auf «Veröffentlichung» abstellen, greifen.
Deshalb lohnt es sich, drei Dinge früh zu klären:
- Ob deine Arbeit veröffentlicht wird und in welcher Form. Der Ablauf steht in Abschlussarbeit veröffentlichen.
- Welche Abbildungen du wirklich brauchst. Häufig genügt eine präzise Beschreibung samt Fundstelle — sie löst das Rechteproblem vollständig.
- Wo Genehmigungen nötig sind, und diese rechtzeitig einzuholen. Rechteinhaber antworten nicht innerhalb von zwei Tagen.
Welche Fassung gilt
Das URG trägt die Nummer SR 231.1 und heisst vollständig «Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte». Es ist mehrfach revidiert worden; die aktuell anwendbare konsolidierte Fassung gilt seit dem 1. Juli 2025, und seit 1993 hat es insgesamt dreizehn konsolidierte Fassungen gegeben.
Wenn du das Gesetz in deiner Arbeit zitierst, gehört der Stand der Fassung deshalb in die Fundstelle. Warum das bei Schweizer Erlassen besonders wichtig ist, steht in Schweizer Erlasse zitieren; wie du die Änderungsfussnoten liest, in die Fussnoten im Gesetzestext lesen.
Ein abschliessender Hinweis: Dieser Beitrag ordnet die Bestimmungen für die Planung einer Abschlussarbeit ein und ersetzt keine Rechtsberatung. In Zweifelsfällen — insbesondere bei Abbildungen und bei Arbeiten mit Unternehmensbezug — ist die Betreuungsperson oder die Rechtsdienststelle der Hochschule die richtige Adresse.
Sauber zitieren, ohne nachzuzählen
Wer von Anfang an kennzeichnet und belegt, muss am Ende nicht rekonstruieren, woher eine Passage stammt. Strukturiere deine Abschlussarbeit mit Tesify: Belege und Struktur laufen mit, während du schreibst — der Text bleibt zu 100 % deiner.
Häufige Fragen
Wie viel darf ich nach Schweizer Recht zitieren?
Das Gesetz nennt keine Menge. Nach Artikel 25 URG muss das Zitat der Erläuterung, dem Hinweis oder der Veranschaulichung dienen und sein Umfang durch diesen Zweck gerechtfertigt sein. Prozentregeln, die im Internet kursieren, haben im URG keine Grundlage.
Muss ich die Quelle angeben, oder ist das nur akademische Konvention?
Es ist beides. Artikel 25 Absatz 2 URG verlangt ausdrücklich, dass das Zitat als solches und die Quelle bezeichnet werden; weist die Quelle die Urheberschaft aus, ist auch sie anzugeben.
Darf ich unveröffentlichte Texte zitieren?
Das Zitatrecht nach Artikel 25 URG bezieht sich auf veröffentlichte Werke. Für unveröffentlichtes Material — interne Papiere, nicht publizierte Manuskripte — braucht es eine andere Grundlage, in der Regel die Zustimmung der Rechteinhaber.
Deckt der Eigengebrauch meine Abschlussarbeit ab?
Nur teilweise. Artikel 19 URG deckt die Verwendung im persönlichen Bereich sowie interne Vervielfältigungen; er deckt nicht die Wiedergabe fremder Werke in einem Text, der veröffentlicht wird. Dafür ist das Zitatrecht einschlägig.
Gilt für Abbildungen dasselbe wie für Text?
Rechtlich gilt dieselbe Zweckprüfung, praktisch ist sie strenger: Ein Bild lässt sich nicht teilweise zeigen, weshalb die Abbildung wirklich erläutert oder analysiert werden muss. Zusätzlich können Nutzungsbedingungen der Anbieter eine vorherige Genehmigung verlangen.
Ist das Schweizer Urheberrecht dasselbe wie das deutsche?
Nein. Die meisten deutschsprachigen Ratgeber beziehen sich auf das deutsche Urheberrechtsgesetz mit eigener Systematik und eigenen Schrankenbestimmungen. Für eine Arbeit an einer Schweizer Hochschule ist das URG (SR 231.1) massgebend.
Welche Fassung des URG muss ich zitieren?
Die von dir verwendete, mit Angabe des Stands. Das Gesetz vom 9. Oktober 1992 hat seit 1993 dreizehn konsolidierte Fassungen; die derzeit anwendbare gilt seit dem 1. Juli 2025.
Quelle
Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG, SR 231.1), konsolidierte Fassung anwendbar seit dem 1. Juli 2025, Art. 19, 25, 26 und 27. Volltext und Fassungsübersicht über den SPARQL-Zugang von Fedlex abgerufen am 14. August 2026. Nutzungsbedingungen von E-Periodica (ETH-Bibliothek Zürich), abgerufen am 14. August 2026. Dieser Beitrag ist eine Einordnung für die Planung einer Abschlussarbeit und ersetzt keine Rechtsberatung.
