«Art. 5 MiVo-HF (SR 412.101.61)» sieht nach einer vollständigen Quellenangabe aus. Sie ist es nicht. Die SR-Nummer bezeichnet einen Erlass, aber nicht dessen Text: Zu jeder Nummer führt die Systematische Rechtssammlung mehrere zeitlich gestaffelte Fassungen, und bei einer Totalrevision bezeichnet dieselbe Nummer sogar zwei inhaltlich verschiedene Gesetze. Wer ohne Standangabe zitiert, überlässt es dem Zufall, welchen Text die Leserin findet. Dieser Beitrag zeigt, was fehlt und wie du es ergänzt.

Inhalt
- Das Problem in einem Satz
- Wie viele Fassungen es tatsächlich sind
- Die Totalrevision: eine Nummer, zwei Gesetze
- Fassungen, die erst künftig gelten
- Was eine vollständige Angabe enthält
- Die geltende Fassung bestimmen
- Warum du eine Fundstelle nie konstruieren darfst
- Häufige Fragen
Das Problem in einem Satz
Die Grundform der juristischen Zitierweise — Norm, Absatz, Gesetzesabkürzung, bei Schweizer Bundeserlassen ergänzt um die systematische Nummer — ist etabliert und wird im Beitrag zum Zitieren von Gesetzen und Urteilen ausführlich behandelt. Dieser Beitrag setzt eine Ebene darunter an: bei der Frage, welcher Text hinter der Nummer steht.
Denn Bundeserlasse werden fortlaufend geändert. Die Systematische Rechtssammlung führt jede Änderung als eigene konsolidierte Fassung mit einem Geltungszeitraum. Die Nummer bleibt dabei gleich. Wer «SR 412.101.61» schreibt, hat also den Erlass bezeichnet — aber nicht gesagt, ob er die Fassung von 2017, von 2020, von 2022, von 2023 oder die ab Oktober 2026 meint.
Wie viele Fassungen es tatsächlich sind
Für diesen Beitrag haben wir am 12. August 2026 die amtlichen Metadaten der Systematischen Rechtssammlung für vier Erlasse abgefragt, die in Abschlussarbeiten häufig vorkommen. Das Ergebnis relativiert die Vorstellung, ein Gesetz sei ein stabiles Dokument:
| Erlass | SR-Nummer | Fassungen | Zurzeit anwendbar seit |
|---|---|---|---|
| Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) | 172.021 | rund 40 | 1. Juli 2022 |
| ETH-Gesetz | 414.110 | rund 20 | 1. Mai 2025 |
| Berufsbildungsgesetz (BBG) | 412.10 | rund 20 | 1. März 2025 |
| MiVo-HF | 412.101.61 | 6 | 1. April 2023 |
Ein Erlass aus dem Jahr 1968 wie das Verwaltungsverfahrensgesetz hat in fast sechs Jahrzehnten rund vierzig Fassungen durchlaufen. Selbst eine junge Departementsverordnung wie die MiVo-HF von 2017 steht heute in ihrer fünften Fassung. Eine Quellenangabe ohne Standdatum lässt offen, welche davon gemeint war.
Diese Beobachtung hat einen praktischen Ursprung: Bei der Vorbereitung dieser Artikelreihe lag uns ein älteres Exemplar der MiVo-HF mit dem Stand 1. Januar 2020 vor. Es las sich vollständig und autoritativ — war aber drei Revisionen alt, und sogar der amtliche Titel des Erlasses hatte sich seither geändert. Ohne Abgleich mit der amtlichen Sammlung wäre das nicht aufgefallen.
Die Totalrevision: eine Nummer, zwei Gesetze

Der gravierendste Fall ist die Totalrevision, weil dabei die SR-Nummer erhalten bleibt, das Gesetz dahinter aber ein anderes wird. Das Musterbeispiel ist der Datenschutz.
Unter SR 235.1 führt die Systematische Rechtssammlung das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz — dessen letzte Fassung bis zum 31. August 2023 anwendbar war. Seit dem 1. September 2023 trägt dieselbe Nummer das Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz. Beide heissen «DSG», beide tragen SR 235.1, und sie sind unterschiedliche Gesetze mit unterschiedlicher Artikelzählung.
Eine Angabe wie «Art. 31 DSG (SR 235.1)» ohne Datum ist deshalb nicht bloss unpräzise, sondern potenziell falsch: Je nachdem, welchen Text die Leserin aufruft, findet sie an dieser Stelle etwas anderes. In einer Arbeit, die Datenschutz behandelt, ist das ein inhaltlicher Fehler und keine Formalie. Was das neue Gesetz für eine studentische Erhebung konkret verlangt, ordnet der Beitrag zum Datenschutzgesetz bei Befragungen ein.
Fassungen, die erst künftig gelten
Die amtliche Sammlung führt nicht nur vergangene, sondern auch bereits beschlossene künftige Fassungen. In unserer Abfrage vom 12. August 2026 traf das auf alle vier untersuchten Erlasse zu: Für die MiVo-HF ist eine Fassung ab dem 1. Oktober 2026 vorgesehen, für das Verwaltungsverfahrensgesetz und das Berufsbildungsgesetz je eine ab dem 1. Januar 2027, für das ETH-Gesetz sogar zwei künftige Fassungen.
Für eine Arbeit, die über ein Semester läuft, folgt daraus eine unangenehme Möglichkeit: Der Text, den du im März zitiert hast, kann im Oktober nicht mehr der geltende sein. Zwei Reaktionen sind vertretbar, eine dritte nicht.
- Vertretbar: Du zitierst die im Abgabezeitpunkt geltende Fassung und gibst deren Stand an.
- Vertretbar: Du zitierst die zum Untersuchungszeitpunkt geltende Fassung, sagst das ausdrücklich und weist auf die bevorstehende Änderung hin — bei rechtsvergleichenden oder historischen Fragestellungen ist das sogar die bessere Wahl.
- Nicht vertretbar: Du lässt die Standangabe weg und überlässt die Frage der Leserin.
Was eine vollständige Angabe enthält
Fünf Bestandteile machen eine Schweizer Erlassangabe eindeutig:
- Die Normstelle — Artikel, Absatz, Buchstabe.
- Die amtliche Bezeichnung des Erlasses mit Beschlussdatum, mindestens beim ersten Vorkommen: «Verordnung des WBF vom 11. September 2017 über die Mindestvorschriften für höhere Fachschulen (MiVo-HF)».
- Die SR-Nummer.
- Die Fassung, also den Stand beziehungsweise das Datum, ab dem die zitierte Fassung anwendbar ist.
- Das Abrufdatum, wenn du online zitierst.
Punkt 4 und Punkt 5 sind zwei verschiedene Dinge, und genau das wird oft verwechselt. Das Abrufdatum sagt, wann du die Seite geöffnet hast; die Fassung sagt, welcher Text dort stand. Nur die Fassung macht die Quelle reproduzierbar — wer denselben Erlass ein Jahr später aufruft, findet unter Umständen einen anderen Text, obwohl er derselben Angabe folgt. Dieselbe Unterscheidung gilt für alle Quellentypen, die sich am Ursprungsort ändern können; der Beitrag zum Zitieren von Internetquellen behandelt die allgemeine Regel dazu.
Beim zweiten Vorkommen genügt anschliessend die Kurzform mit Abkürzung und Normstelle, sofern die Vollangabe einmal erfolgt ist. Prüfe zusätzlich, ob dein Zitierleitfaden eine bestimmte Reihenfolge vorschreibt — bei juristischen Instituten weichen die Vorgaben zu Interpunktion und Reihenfolge oft voneinander ab.
Die geltende Fassung bestimmen
- Navigiere zum Erlass über die Suche der amtlichen Sammlung, ausgehend von der Bezeichnung oder der SR-Nummer.
- Lies den Geltungszeitraum der angezeigten Fassung. Massgeblich für deine Arbeit ist die Fassung, die im Abgabezeitpunkt anwendbar ist.
- Prüfe, ob eine künftige Fassung angekündigt ist, und ob deren Datum vor deiner Abgabe liegt.
- Notiere Bezeichnung, Nummer, Stand und Abrufdatum sofort — nicht am Schluss aus dem Gedächtnis.
- Prüfe vor der Abgabe alle Erlassangaben ein zweites Mal. Bei einer Arbeit über mehrere Monate ist das kein Ritual, sondern die einzige Absicherung gegen einen Fassungswechsel mitten in der Bearbeitungszeit.
Warum du eine Fundstelle nie konstruieren darfst
Eine Warnung aus eigener Erfahrung bei der Recherche zu dieser Artikelreihe. Wir haben versucht, die Fundstelle eines Erlasses aus seinen bekannten Bestandteilen zusammenzusetzen, statt sie über die Suche anzusteuern. Das Ergebnis war kein Fehler und keine Fehlermeldung: Die konstruierte Adresse lieferte einen echten, vollständigen, aber völlig anderen Erlass — ein internationales Abkommen statt der gesuchten Verordnung.
Das ist die gefährlichste Art von Fehler, weil nichts auffällt. Wer die Seite nur überfliegt und die Nummer aus der eigenen Notiz übernimmt, zitiert am Ende einen Text, den er nie gelesen hat. Die Regel lautet deshalb ohne Ausnahme: Steuere jede Fundstelle über die Suche oder über einen Verweis an, den du vorher geöffnet hast, und lies den Titel der Seite, bevor du zitierst. Diese Regel gilt für Rechtsquellen ebenso wie für amtliche Statistiken; der Beitrag zu Schweizer Amts- und Hochschuldaten zeigt denselben Mechanismus für Datenquellen.
Belege von Anfang an vollständig führen
Fassungsangaben nachträglich zu ergänzen ist mühsam; sie beim ersten Zitat mitzuschreiben kostet nichts. Strukturiere deine Arbeit mit Tesify und halte Quellen und Belege konsistent — geschrieben wird sie zu 100 % von dir.
Häufige Fragen
Reicht die SR-Nummer als Quellenangabe für ein Schweizer Gesetz?
Nein. Die SR-Nummer bezeichnet den Erlass, nicht dessen Text. Zu jeder Nummer bestehen mehrere konsolidierte Fassungen mit eigenem Geltungszeitraum; ohne Standangabe ist nicht bestimmt, welchen Text du zitiert hast.
Was ist eine konsolidierte Fassung?
Der Erlasstext, wie er nach Einarbeitung aller bis zu einem Stichtag beschlossenen Änderungen gilt. Die amtliche Sammlung führt zu jedem Erlass eine Reihe solcher Fassungen mit dem Datum, ab dem sie anwendbar sind.
Warum ist SR 235.1 ein Sonderfall?
Weil diese Nummer nacheinander zwei verschiedene Gesetze bezeichnet: bis zum 31. August 2023 das Datenschutzgesetz vom 19. Juni 1992, seit dem 1. September 2023 jenes vom 25. September 2020. Eine Angabe ohne Datum ist über diese Grenze hinweg mehrdeutig.
Welche Fassung soll ich zitieren?
Grundsätzlich die im Abgabezeitpunkt anwendbare. Bei historischen oder rechtsvergleichenden Fragestellungen kann die zum Untersuchungszeitpunkt geltende Fassung richtig sein — dann sag das ausdrücklich und nenne den Stand.
Ist das Abrufdatum dasselbe wie die Fassung?
Nein. Das Abrufdatum sagt, wann du die Quelle geöffnet hast; die Fassung sagt, welcher Text zu diesem Zeitpunkt galt. Für die Reproduzierbarkeit ist die Fassung entscheidend, weil sich der Text unter derselben Adresse ändern kann.
Kann ich die Adresse eines Erlasses selbst zusammensetzen?
Nein. Eine konstruierte Fundstelle kann einen echten, aber falschen Erlass liefern, ohne dass eine Fehlermeldung erscheint — bei unserer eigenen Prüfung führte ein selbst gebildeter Bezeichner zu einem gänzlich anderen Erlass. Steuere jede Quelle über die Suche an und prüfe den Titel.
Muss ich künftige Fassungen erwähnen?
Wenn eine bereits beschlossene Änderung deine Aussage betrifft und vor oder kurz nach deiner Abgabe wirksam wird, gehört ein Hinweis darauf in den Text. Er zeigt, dass du die Rechtslage nicht nur nachgeschlagen, sondern eingeordnet hast.
Quellen
Amtliche Metadaten der Systematischen Rechtssammlung des Bundes zu den Erlassen SR 172.021 (Verwaltungsverfahrensgesetz), SR 412.10 (Berufsbildungsgesetz), SR 412.101.61 (MiVo-HF), SR 414.110 (ETH-Gesetz) und SR 235.1 (Datenschutzgesetz), abgefragt am 12. August 2026; die Angaben zur Zahl der konsolidierten Fassungen, zu den Geltungszeiträumen, zu den künftig anwendbaren Fassungen und zum Wechsel des unter SR 235.1 geführten Erlasses stammen aus dieser Abfrage. Die geschilderte Beobachtung zu einer konstruierten Fundstelle stammt aus derselben Arbeit.
