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Befragung in der Abschlussarbeit 2026: Was das Schweizer Datenschutzgesetz verlangt — und was nicht

Wer in der Schweiz für die Abschlussarbeit Interviews führt oder eine Umfrage durchführt und sich dabei an einem DSGVO-Ratgeber orientiert, arbeitet mit der falschen Grundstruktur. Das Schweizer Datenschutzgesetz kennt für private Personen keine Pflicht, vor jeder Bearbeitung eine Rechtsgrundlage vorzuweisen. Es setzt dafür an einer anderen Stelle an — bei den Bearbeitungsgrundsätzen, bei einer Informationspflicht und bei einem eigenen Rechtfertigungsgrund für Forschung, der drei sehr konkrete Bedingungen enthält. Dieser Beitrag zeigt, was daraus für eine studentische Erhebung folgt.

Zwei unterschiedlich dicke Regelwerke nebeneinander als Sinnbild fuer zwei verschiedene Datenschutzordnungen
Zwei Ordnungen, zwei Baupläne — die Pflichten überschneiden sich, die Systematik nicht.

Inhalt

Welches Recht überhaupt gilt

Massgeblich ist das Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG), SR 235.1. Artikel 2 umschreibt seinen Geltungsbereich knapp: Das Gesetz gilt für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch private Personen und durch Bundesorgane.

Daraus folgt eine Verzweigung, die viele übersehen. Wer als Studierende oder Studierender selbst erhebt, handelt in aller Regel als private Person und fällt damit unter das DSG. Deine Hochschule dagegen fällt nur dann darunter, wenn sie ein Bundesorgan ist — bei einer kantonalen Universität oder einer kantonal getragenen Fachhochschule gilt für die Institution das kantonale Datenschutzrecht. Wenn deine Hochschule dir also eine Vorlage oder ein Merkblatt gibt, kann dieses auf einer anderen Rechtsgrundlage beruhen als deine eigene Bearbeitung. Beides ist richtig; man muss nur wissen, welches wofür gilt.

Eine Ausnahme lohnt die Erwähnung, weil sie oft falsch verstanden wird: Nach Artikel 2 Absatz 2 ist das Gesetz nicht anwendbar auf Personendaten, die von einer natürlichen Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet werden. Eine Abschlussarbeit, die abgegeben, bewertet und unter Umständen veröffentlicht wird, ist kein persönlicher Gebrauch.

Der strukturelle Unterschied zur DSGVO

Der wichtigste Satz dieses Beitrags: Das DSG verlangt von privaten Personen keine vorgängige Rechtsgrundlage für jede Bearbeitung. Es setzt später an — bei der Frage, ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt und ob diese gerechtfertigt ist. Artikel 31 Absatz 1 hält fest, dass eine Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich ist, wenn sie nicht durch Einwilligung der betroffenen Person, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.

Die Einwilligung ist damit einer von mehreren Rechtfertigungsgründen — nicht der Ausgangspunkt des Systems. Das erklärt, warum viele Schweizer Merkblätter weniger auf Einwilligungsformulare fixiert sind als deutsche Vorlagen. Wer die DSGVO-Systematik auf die Schweiz überträgt, formuliert typischerweise zu viel Einwilligungstext und zu wenig Zweckbeschreibung — und trifft damit genau die falsche Gewichtung. Wie der Vergleichsfall unter der DSGVO aussieht, beschreibt der Beitrag zu Datenschutz, Einwilligung und Ethikvotum.

Das heisst ausdrücklich nicht, dass Einwilligungen entbehrlich wären. Es heisst, dass sie einen anderen Platz haben — und dass sie, wo sie nötig sind, bestimmten Anforderungen genügen müssen.

Die Grundsätze, an denen sich alles entscheidet

Artikel 6 DSG enthält die Bearbeitungsgrundsätze. Für eine studentische Erhebung sind vier davon unmittelbar handlungsleitend:

Bearbeitungsgrundsätze nach Artikel 6 DSG und ihre Folge für die Erhebung
Grundsatz Wortlaut, sinngemäss Was du konkret tun musst
Treu und Glauben, Verhältnismässigkeit (Abs. 2) Die Bearbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein Nur erheben, was die Fragestellung wirklich braucht — kein Alter, kein Wohnort «für alle Fälle»
Zweckbindung (Abs. 3) Daten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden Den Zweck vor der Erhebung schriftlich festhalten und den Befragten so mitteilen, dass er für sie erkennbar ist
Vernichtung oder Anonymisierung (Abs. 4) Daten werden vernichtet oder anonymisiert, sobald sie zum Zweck nicht mehr erforderlich sind Einen Zeitpunkt festlegen — typischerweise nach Abschluss des Bewertungsverfahrens — und ihn einhalten
Richtigkeit (Abs. 5) Wer Personendaten bearbeitet, muss sich über deren Richtigkeit vergewissern Transkripte gegenlesen lassen oder zumindest Unklarheiten nachfragen, statt zu interpretieren

Zur Einwilligung selbst sagt Artikel 6 Absatz 6: Ist sie erforderlich, so ist sie nur gültig, wenn sie für eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen nach angemessener Information freiwillig erteilt wird. Eine pauschale Zustimmung zu «wissenschaftlicher Verwendung» erfüllt das nicht — sie ist weder bestimmt noch beruht sie auf angemessener Information.

Besonders schützenswerte Personendaten

Artikel 5 Buchstabe c definiert, was als besonders schützenswert gilt. Die Liste ist für studentische Arbeiten überraschend breit: Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten; Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie; genetische Daten; biometrische Daten, die eine Person eindeutig identifizieren; Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen; sowie Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe.

Für diese Kategorie verschärft Artikel 6 Absatz 7 die Anforderung: Die Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen. Dasselbe gilt für ein Profiling mit hohem Risiko durch eine private Person.

Die praktische Konsequenz wird oft zu spät bemerkt. Eine Befragung von Mitarbeitenden im Gesundheitswesen zu ihrer Belastung berührt Gesundheitsdaten. Eine Untersuchung zur Nutzung von Sozialleistungen berührt Massnahmen der sozialen Hilfe. Eine Interviewstudie zu Berufsbiografien nach einer Verurteilung berührt Daten über strafrechtliche Verfolgungen. In all diesen Fällen genügt ein angekreuztes Kästchen nicht — es braucht eine ausdrückliche Einwilligung. Und je nach Thema stellt sich zusätzlich die Frage, ob überhaupt das Datenschutzrecht der richtige Prüfmassstab ist oder ob ein Bewilligungsverfahren nach dem Humanforschungsgesetz greift; das ordnet der Beitrag zum Ethikgesuch nach dem Humanforschungsgesetz ein.

Die Informationspflicht bei der Beschaffung

Artikel 19 DSG verlangt, dass der Verantwortliche die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten informiert — und zwar ausdrücklich auch dann, wenn die Daten nicht bei ihr selbst beschafft werden. Mitzuteilen sind nach Absatz 2 mindestens drei Angaben:

  1. die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen,
  2. der Bearbeitungszweck,
  3. gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder deren Kategorien, denen Daten bekanntgegeben werden.

Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, kommen nach Absatz 3 die Kategorien der bearbeiteten Personendaten hinzu, und die Information ist nach Absatz 5 spätestens einen Monat nach Erhalt der Daten mitzuteilen — beziehungsweise spätestens im Zeitpunkt einer früheren Bekanntgabe. Werden Daten ins Ausland bekanntgegeben, ist zusätzlich der Staat oder das internationale Organ zu nennen.

Der dritte Punkt ist der, an dem studentische Vorlagen am häufigsten unvollständig sind. «Empfängerinnen und Empfänger» meint auch die Betreuungsperson, die Zweitgutachtenden und — bei einer Praxisarbeit — den beteiligten Betrieb. Wer ein Transkript im Anhang einreicht, gibt es an alle weiter, die die Arbeit lesen. Das gehört in die Information vor der Erhebung, nicht in eine Fussnote danach. Wie ein Leitfaden für Experteninterviews aufgebaut wird, in den sich diese Information sauber integrieren lässt, zeigt der Beitrag zum Leitfaden für Experteninterviews.

Der Rechtfertigungsgrund Forschung

Kreise, die ihre Einzelkonturen verlieren und zu einer gleichmaessigen Flaeche verschmelzen, als Sinnbild fuer Anonymisierung
Anonymisieren, sobald der Zweck es erlaubt — das Gesetz nennt den Zeitpunkt, nicht erst das Ergebnis.

Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe e DSG enthält den für wissenschaftliche Arbeiten wichtigsten Rechtfertigungsgrund. Ein überwiegendes Interesse des Verantwortlichen fällt insbesondere in Betracht, wenn er Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung oder Statistik, bearbeitet — wobei drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen:

  1. Er anonymisiert die Daten, sobald der Bearbeitungszweck dies erlaubt; ist eine Anonymisierung unmöglich oder erfordert sie einen unverhältnismässigen Aufwand, so trifft er angemessene Massnahmen, um die Bestimmbarkeit der betroffenen Person zu verhindern.
  2. Handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten, so gibt er diese Dritten so bekannt, dass die betroffene Person nicht bestimmbar ist; ist das nicht möglich, muss gewährleistet sein, dass die Dritten die Daten nur zu nicht personenbezogenen Zwecken bearbeiten.
  3. Die Ergebnisse werden so veröffentlicht, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind.

Diese drei Punkte sind keine Empfehlung, sondern die Bedingungen, unter denen die Rechtfertigung überhaupt trägt. Besonders die dritte hat unmittelbare Folgen für das Schreiben: Ein Zitat, das eine Person durch die Kombination aus Funktion, Betriebsgrösse und Ort identifizierbar macht, ist auch dann problematisch, wenn kein Name genannt wird. In kleinen Branchen und in kleinen Gemeinden reicht «die Pflegedienstleiterin eines mittelgrossen Heims im Kanton X» häufig zur Identifikation aus.

Der erste Punkt ist der, der am meisten Arbeit spart, wenn man ihn früh umsetzt: Wer beim Transkribieren sofort mit Codes statt mit Namen arbeitet, erfüllt die Voraussetzung nebenbei und muss später nichts nachträglich bereinigen. Wie man Rohdaten dabei ordentlich verwaltet, ordnet der Beitrag zum Forschungsdatenmanagement ein.

Was davon ins Methodenkapitel gehört

Nicht das Gesetz, sondern deine Entscheidungen. Ein knapper, präziser Absatz genügt, wenn er fünf Dinge beantwortet: welche Daten du erhoben hast, welchem Zweck sie dienten, wie du informiert hast, wie und ab wann du anonymisiert hast, und wann die Rohdaten vernichtet werden. Wer zusätzlich mit besonders schützenswerten Daten gearbeitet hat, hält fest, dass eine ausdrückliche Einwilligung vorlag.

Das ist kürzer als die üblichen Textbausteine und trägt weiter, weil es überprüfbar ist. Und es schützt vor dem häufigsten Vorwurf im Gutachten: dass Datenschutz als Formalie abgehandelt statt als Teil des Forschungsdesigns durchdacht wurde.

Den Methodenteil sauber aufsetzen

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Häufige Fragen

Gilt für meine Umfrage in der Schweiz die DSGVO oder das DSG?

Für eine Erhebung, die du als Privatperson in der Schweiz durchführst, gilt das Schweizer Datenschutzgesetz (SR 235.1). Es erfasst nach Artikel 2 die Bearbeitung von Personendaten durch private Personen und durch Bundesorgane. Für eine kantonale Hochschule als Institution gilt kantonales Datenschutzrecht.

Brauche ich für jedes Interview eine Einwilligung?

Das DSG macht die Einwilligung nicht zur allgemeinen Voraussetzung: Sie ist nach Artikel 31 einer von mehreren Rechtfertigungsgründen. Wo sie erforderlich ist, muss sie nach Artikel 6 Absatz 6 für bestimmte Bearbeitungen, nach angemessener Information und freiwillig erteilt werden — und bei besonders schützenswerten Daten ausdrücklich.

Welche Daten gelten als besonders schützenswert?

Nach Artikel 5 Buchstabe c unter anderem Daten über Gesundheit, Intimsphäre, religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten, genetische und biometrische Daten, Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen sowie über Massnahmen der sozialen Hilfe.

Was muss ich den Befragten vor der Erhebung mitteilen?

Nach Artikel 19 Absatz 2 mindestens deine Identität und Kontaktdaten, den Bearbeitungszweck sowie gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger der Daten. Zu den Empfängern zählen auch Betreuungsperson, Gutachtende und ein beteiligter Praxisbetrieb.

Wann muss ich die Rohdaten löschen?

Artikel 6 Absatz 4 verlangt Vernichtung oder Anonymisierung, sobald die Daten für den Bearbeitungszweck nicht mehr erforderlich sind. Einen fixen gesetzlichen Termin gibt es nicht — lege einen nachvollziehbaren Zeitpunkt fest, etwa nach Abschluss des Bewertungsverfahrens, und halte ihn im Methodenteil fest.

Darf ich Interviewzitate in der Arbeit veröffentlichen?

Nur so, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind — das ist die dritte Bedingung des Rechtfertigungsgrunds für Forschung in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe e. Achte dabei auf indirekte Identifizierbarkeit über Funktion, Betriebsgrösse und Ort, nicht nur auf Namen.

Reicht es, wenn ich die Namen durch Kürzel ersetze?

Nicht zwingend. Massgeblich ist, ob die Person bestimmbar bleibt. Wo eine Anonymisierung unmöglich ist oder unverhältnismässigen Aufwand erfordert, verlangt das Gesetz angemessene Massnahmen, um die Bestimmbarkeit zu verhindern — bei kleinen Grundgesamtheiten kann das bedeuten, Angaben zu gröbern oder wegzulassen.

Quellen

Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG), SR 235.1, Fassung anwendbar seit 7. Juli 2025, Artikel 2, 5, 6, 19 und 31. Der Erlasstext wurde über die amtliche Systematische Rechtssammlung abgerufen und in der am 12. August 2026 anwendbaren Fassung geprüft. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall; für die Regelungen deiner Hochschule sind zusätzlich deren eigene Vorgaben und das anwendbare kantonale Recht massgeblich.

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