Ethikgesuch für die Abschlussarbeit in der Schweiz 2026: Wann das Humanforschungsgesetz gilt

Die meisten Abschlussarbeiten in der Schweiz brauchen kein Ethikvotum einer kantonalen Ethikkommission — aber die Abgrenzung ist nicht offensichtlich, und wer sie falsch zieht, merkt es oft erst nach der Datenerhebung. Massgeblich ist das Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG, SR 810.30). Fällt dein Projekt darunter, führt der Weg über eine der sieben Ethikkommissionen und das Einreichesystem BASEC. Fällt es nicht darunter, gelten trotzdem Datenschutzrecht und die Regeln deiner Hochschule.

Dieser Beitrag beschreibt, wie du die Zuständigkeit abklärst, wer zuständig ist, wie eingereicht wird und was sich 2025 und 2026 verändert hat. Alle Angaben stammen von den offiziellen Stellen selbst, abgerufen am 12. August 2026.

Formular an einer Weiche, das den Weg ueber die Ethikkommission oder daran vorbei darstellt
Die erste Frage ist nicht «wie reiche ich ein?», sondern «muss ich überhaupt einreichen?».

Inhalt

Das Gesetz und was es adressiert

Die Rechtsgrundlage ist das Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Forschung am Menschen, kurz Humanforschungsgesetz oder HFG, systematische Rechtssammlung SR 810.30. Titel, Datum und Nummer sind über den Rechtsdatendienst des Bundes verifizierbar.

Auf Verordnungsstufe wird zwischen mehreren Regelungsbereichen unterschieden, die in den Einreicheformularen der Ethikkommissionen ausdrücklich als eigene Kategorien geführt werden: klinische Versuche (ClinO), klinische Versuche mit Medizinprodukten (ClinO-MD) und Forschungsprojekte allgemein (HRO). Für eine Abschlussarbeit ist praktisch immer die letzte Kategorie relevant, sofern überhaupt eine greift.

Zur Vermittlung an die Öffentlichkeit betreibt das Bundesamt für Gesundheit das Portal Human Research Switzerland. Es beschreibt sich selbst als «the Federal Office of Public Health’s website for the general public on human research in Switzerland» und veröffentlicht unter anderem den statistischen Bericht «Human Research in Switzerland 2024», der einen Überblick über die 2024 unter dem Humanforschungsgesetz durchgeführte biomedizinische Forschung gibt. Die Daten dafür stammen aus dem System BASEC.

Wichtig zur Einordnung: Der Anwendungsbereich des Gesetzes ist biomedizinisch geprägt. Eine Marketingbefragung, ein Experteninterview zu Organisationsprozessen oder eine Beobachtung im Schulunterricht sind in aller Regel keine Humanforschung im Sinne des HFG. Sobald aber Gesundheitsdaten, biologisches Material oder gesundheitsbezogene Interventionen ins Spiel kommen, ist die Abklärung zwingend.

Die Zuständigkeitsabklärung: das entscheidende Instrument

Der wichtigste praktische Hinweis dieses Beitrags: Du musst die Frage nicht selbst beantworten. Das Einreicheportal der Schweizer Ethikkommissionen stellt dafür ein eigenes Instrument bereit, das dort unter dem Titel «Clarification of responsibility (Do I need to submit my project?)» geführt wird — eine Abklärung der Zuständigkeit mit genau der Fragestellung, die Studierende umtreibt.

Das ist aus zwei Gründen der richtige Startpunkt. Erstens ist die Antwort verbindlicher als jede Einschätzung aus einem Ratgeber, denn sie kommt von der Stelle, die im Zweifel auch entscheidet. Zweitens erhältst du eine dokumentierbare Grundlage: Wenn im Kolloquium gefragt wird, warum kein Ethikvotum vorliegt, ist «die Zuständigkeitsabklärung der Ethikkommission hat ergeben, dass das Projekt nicht unter das HFG fällt» eine belastbare Antwort — «ich dachte, das brauche ich nicht» ist keine.

Mache diese Abklärung vor der ersten Datenerhebung. Ein nachträglich eingeholtes Votum kann eine bereits durchgeführte Erhebung nicht rückwirkend legitimieren, und die Daten sind dann im ungünstigsten Fall nicht verwendbar.

Die sieben Ethikkommissionen

Sieben nebeneinander angeordnete Formen, welche die regional zustaendigen Ethikkommissionen der Schweiz darstellen
Die Zuständigkeit ist regional organisiert — nicht nach Fachgebiet und nicht nach Hochschule.

Das Einreicheportal listet als Ansprechstellen für Fragen zur Einreichung sieben Kommissionen:

  • EKNZ (Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz)
  • Ethikkommission Bern
  • Ethikkommission Genf
  • EKOS (Ethikkommission Ostschweiz)
  • Ethikkommission Tessin
  • Ethikkommission Waadt
  • Ethikkommission Zürich

Die Struktur ist regional, nicht fachlich. Das ist für Studierende die häufigste Fehlerquelle: Massgeblich ist nicht, an welcher Hochschule du eingeschrieben bist, sondern wo das Forschungsprojekt durchgeführt wird. Bei mehreren Standorten wird eine Kommission als federführend bestimmt — das Einreichesystem führt dafür einen eigenen Bearbeitungsschritt.

Für technische und allgemeine Fragen zum System selbst ist swissethics zuständig, für inhaltliche Fragen zur konkreten Einreichung die jeweils zuständige Kommission.

BASEC: das Einreichesystem

BASEC ist die Plattform für die Einreichung von Forschungsprojekten bei den Schweizer Ethikkommissionen. Sie führt durch mehrere vorformatierte Eingabemasken, in denen das Projekt beschrieben wird; jede Maske enthält eigene Hinweise.

Vier Betriebsdetails, die in der Planung berücksichtigt werden sollten:

  • Das System ist kein Archiv. Es weist ausdrücklich darauf hin, dass Projekte auf der eigenen IT-Infrastruktur zu sichern sind und dass BASEC nicht als elektronisches Ablagesystem konzipiert ist.
  • Nie eingereichte Entwürfe werden nach sechs Monaten Inaktivität gelöscht. Wer ein Gesuch anlegt und das Projekt dann pausiert, verliert die Eingaben.
  • Mit der Einreichung beginnt die Begutachtung. Das System rät ausdrücklich, das Projekt vor dem Absenden sorgfältig noch einmal zu lesen — Korrekturen danach sind aufwendiger.
  • Seit Juni 2025 gilt ein obligatorisches Double-Opt-in für Einreichekonten. Die Kontobestätigung per E-Mail ist Voraussetzung für die Nutzung; das kostet beim ersten Anlauf Zeit, wenn man es nicht einplant.

Zwei jüngere Änderungen betreffen den Ablauf: Seit Ende Januar 2026 erfolgt die Meldung des Studienendes vollständig über die Antragsformulare; das frühere Word-Formular soll nicht mehr verwendet werden. Und seit dem 1. Mai 2026 läuft eine Pilotphase für ein Fast-Track-Verfahren zur beschleunigten Bearbeitung von Gesuchen für klinische Versuche.

Neu seit Juli 2025: die KI-Frage

Für Abschlussarbeiten besonders relevant ist eine Änderung vom 14. Juli 2025: In den Einreicheformularen für Medizinprodukte sowie im Forschungsprojekt-Antragsformular der Typen «klinisch», «mit Personen» und «Weiterverwendung» muss neu eine Frage zum Einsatz künstlicher Intelligenz beantwortet werden. Die Frage befindet sich auf der zweiten Eingabemaske, ist eine Mehrfachauswahl und muss auch bei Aktualisierungen und Wiedereinreichungen bestehender Gesuche beantwortet werden.

Damit ist der KI-Einsatz in der Schweiz nicht mehr nur eine Frage der hochschulinternen Deklarationspflicht, sondern bei HFG-pflichtigen Projekten Teil des Ethikgesuchs selbst. Wer KI-gestützte Verfahren in der Auswertung einsetzt — etwa zur Codierung, zur Transkription oder zur Mustererkennung —, sollte das von Anfang an dokumentieren, statt es am Ende rekonstruieren zu müssen.

Beachte, dass diese Pflicht unabhängig von der Kennzeichnungspflicht deiner Hochschule für KI-gestütztes Schreiben besteht. Die beiden Anforderungen überschneiden sich thematisch, haben aber unterschiedliche Adressaten und unterschiedliche Rechtsgrundlagen.

Wenn das HFG nicht greift — was dann gilt

Der häufigste Fall bei Abschlussarbeiten. Kein HFG bedeutet ausdrücklich nicht «keine Regeln». Zu klären bleibt:

  1. Datenschutzrecht. Sobald du Personen befragst, verarbeitest du Personendaten. Einwilligung, Information der Teilnehmenden, Anonymisierung und ein Löschkonzept sind unabhängig vom HFG erforderlich. Die Grundlagen dazu sind im Beitrag zu Datenschutz und Ethikvotum bei eigenen Erhebungen zusammengefasst.
  2. Hochschulinterne Ethikstellen. Viele Fakultäten führen eigene Ethikkommissionen für nicht-HFG-pflichtige Forschung. Ob deine Arbeit dort vorgelegt werden muss, steht im Reglement deines Instituts, nicht im Bundesrecht.
  3. Gute wissenschaftliche Praxis. Freiwilligkeit der Teilnahme, Aufklärung, Widerrufsrecht und der sorgsame Umgang mit den erhobenen Daten gelten als fachliche Standards unabhängig von jeder Genehmigungspflicht.
  4. Datenaufbewahrung. Wie Forschungsdaten dokumentiert und aufbewahrt werden, regelt der Beitrag zum Forschungsdatenmanagement nach den FAIR-Prinzipien.

Praktisch heisst das: Plane den Abklärungsschritt fest in deinen Zeitplan ein, bevor die Erhebung beginnt, und halte das Ergebnis schriftlich fest. Wie das Vorgehen anschliessend im Methodenteil zu berichten ist, richtet sich nach dem Studiendesign — die passende Checkliste findest du in unserer Übersicht zu den Reporting-Richtlinien, und die methodische Einbettung beschreibt der Beitrag zur Methodik der Bachelorarbeit.

Struktur, während die Abklärung läuft

Die Wartezeit auf eine Abklärung oder ein Votum ist die beste Zeit, um Fragestellung, Aufbau und Literaturbasis zu schärfen. Baue die Struktur deiner Abschlussarbeit mit Tesify auf, solange die Erhebung noch nicht läuft — geschrieben wird sie zu 100 % von dir.

Häufige Fragen

Brauche ich für meine Bachelorarbeit ein Ethikvotum?

In den meisten Fällen nicht, aber die Frage darf nicht selbst beantwortet werden. Das Einreicheportal der Schweizer Ethikkommissionen bietet eine eigene Zuständigkeitsabklärung («Do I need to submit my project?») an. Deren Ergebnis ist verbindlicher als jede eigene Einschätzung und lässt sich dokumentieren.

Welches Gesetz regelt Forschung am Menschen in der Schweiz?

Das Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Forschung am Menschen, kurz Humanforschungsgesetz (HFG), systematische Rechtssammlung SR 810.30. Auf Verordnungsstufe wird zwischen klinischen Versuchen, klinischen Versuchen mit Medizinprodukten und Forschungsprojekten allgemein unterschieden.

Welche Ethikkommission ist für mich zuständig?

Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Durchführungsort des Projekts, nicht nach deiner Hochschule. Es gibt sieben Kommissionen: EKNZ, Bern, Genf, EKOS, Tessin, Waadt und Zürich. Bei mehreren Standorten wird eine Kommission federführend.

Was ist BASEC?

BASEC ist die Plattform, über die Forschungsprojekte bei den Schweizer Ethikkommissionen eingereicht werden. Sie führt durch vorformatierte Eingabemasken. Wichtig: Sie ist kein Archiv — Projekte sind selbst zu sichern — und nie eingereichte Entwürfe werden nach sechs Monaten Inaktivität gelöscht.

Muss ich den Einsatz von KI im Ethikgesuch angeben?

Bei HFG-pflichtigen Projekten ja. Seit dem 14. Juli 2025 enthalten das Medizinprodukte-Formular und das Forschungsprojekt-Antragsformular der Typen «klinisch», «mit Personen» und «Weiterverwendung» eine verpflichtende Mehrfachauswahl-Frage zum KI-Einsatz, die auch bei Aktualisierungen bestehender Gesuche zu beantworten ist. Diese Pflicht besteht zusätzlich zur Kennzeichnungspflicht deiner Hochschule.

Was gilt, wenn mein Projekt nicht unter das HFG fällt?

Datenschutzrecht, allfällige hochschulinterne Ethikvorgaben und die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis gelten weiterhin. Einwilligung, Information der Teilnehmenden, Anonymisierung und ein Löschkonzept sind unabhängig vom Humanforschungsgesetz erforderlich.

Quellen

Fedlex, Rechtsdatendienst des Bundes: Titel, Kurztitel und Ordnungsnummer SR 810.30 des Bundesgesetzes vom 30. September 2011 über die Forschung am Menschen. BASEC – Einreicheportal der Schweizer Ethikkommissionen (submissions.swissethics.ch): Liste der zuständigen Kommissionen, Zuständigkeitsabklärung, Hinweise zum Systembetrieb sowie Mitteilungen vom 14.07.2025, 02.06.2025, 31.01.2026 und 01.05.2026. Human Research Switzerland, Portal des Bundesamts für Gesundheit: Selbstbeschreibung und statistischer Bericht «Human Research in Switzerland 2024». Alle abgerufen am 12. August 2026. Der Wortlaut einzelner Gesetzesartikel wird hier bewusst nicht wiedergegeben, da die konsolidierte Volltextfassung über den genutzten Zugang nicht verifizierbar war.

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