Gesetze und Urteile zitieren 2026: Juristische Zitierweise richtig anwenden
Gesetze zitieren bedeutet, eine Rechtsnorm mit Paragraph, Absatz, Satz und der amtlichen Abkürzung des jeweiligen Gesetzes eindeutig zu kennzeichnen, zum Beispiel § 823 Abs. 1 BGB. Anders als bei der Literaturzitation wird bei Gesetzen und Gerichtsentscheidungen kein Autor-Jahr-System verwendet, sondern eine eigene, im Jurastudium verbindliche Zitierlogik, die Norm, Gericht, Datum, Aktenzeichen und Fundstelle klar voneinander trennt.
Kurz erklärt: Gesetze werden mit Paragraph, Absatz und Gesetzesabkürzung zitiert (§ 823 Abs. 1 BGB), Urteile mit Gericht, Entscheidungsdatum, Aktenzeichen und Fundstelle (BGH, Urt. v. 12.3.2025 – VI ZR 45/24, NJW 2025, 1801). Beide Quellentypen erscheinen nicht im allgemeinen Literaturverzeichnis, sondern in separaten Gesetzes- und Rechtsprechungsverzeichnissen.
Wie zitiere ich Gesetze richtig?
Eine Rechtsnorm wird mit dem Paragraphenzeichen § (bei mehreren Paragraphen §§), der Nummer des Paragraphen, gegebenenfalls Absatz (Abs.) und Satz (S.) sowie der amtlichen Abkürzung des Gesetzes zitiert. Beispiele: § 433 BGB (Kaufvertrag), § 242 StGB (Diebstahl), Art. 20 GG (Staatsstrukturprinzipien). Bei der ersten Nennung eines Gesetzes im Text wird häufig der vollständige Titel in Klammern ergänzt, etwa „Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)“, damit die Abkürzung für Leserinnen und Leser eindeutig zugeordnet werden kann.
Innerhalb eines Absatzes kann auf weitere Untergliederungen verwiesen werden: § 823 Abs. 1 S. 2 BGB bezeichnet konkret den zweiten Satz des ersten Absatzes von Paragraph 823. Wird auf mehrere aufeinanderfolgende Paragraphen verwiesen, verwendet man §§, etwa §§ 812 ff. BGB für „Paragraph 812 und die folgenden“.
Wie zitiere ich Gesetzessammlungen und amtliche Fundstellen?
Bei erstmaliger Nennung eines weniger bekannten Gesetzes oder einer Verordnung wird häufig die amtliche Fundstelle im Bundesgesetzblatt (BGBl.) angegeben, etwa „Gesetz zur Regelung des Datenschutzes vom 20. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602)“. Für EU-Recht gilt eine eigene Zitierlogik mit Verordnung oder Richtlinie, Nummer und Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl.), zum Beispiel „Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1“.
Aktuelle Gesetzestexte werden meist über die offizielle Plattform Gesetze im Internet des Bundesministeriums der Justiz oder über Kommentardatenbanken wie beck-online und juris nachgeschlagen und mit Stand des Abrufdatums zitiert, da sich Gesetzestexte durch Novellen ändern können.
Wie zitiere ich Urteile und Rechtsprechung?
Ein Urteil oder ein Beschluss wird mit folgenden Elementen zitiert: Gericht, Entscheidungsart (Urteil/Beschluss), Datum, Aktenzeichen und Fundstelle in einer Fachzeitschrift oder Datenbank. Ein vollständiges Beispiel: „BGH, Urt. v. 12.3.2025 – VI ZR 45/24, NJW 2025, 1801“. Ist eine Entscheidung noch nicht in einer gedruckten Fachzeitschrift veröffentlicht, wird stattdessen auf die Fundstelle in einer juristischen Datenbank verwiesen, etwa „BeckRS 2025, 12345“ oder „juris“ mit entsprechender Randnummer.
Gerichte werden je nach Instanz mit ihrer offiziellen Abkürzung angegeben: BGH (Bundesgerichtshof), BVerfG (Bundesverfassungsgericht), BAG (Bundesarbeitsgericht), OLG (Oberlandesgericht) mit Ortszusatz, LG (Landgericht) mit Ortszusatz. Bei mehrfacher Zitation derselben Entscheidung im weiteren Textverlauf genügt eine Kurzform mit Aktenzeichen oder Fundstelle, sofern beim ersten Verweis die vollständige Angabe erfolgt ist.

Wie zitiere ich juristische Kommentare?
Kommentare gehören zur Sekundärliteratur und werden anders zitiert als Lehrbücher oder Aufsätze. Üblich ist die Angabe von Bearbeiter, Kommentarwerk (oft nach Herausgeber benannt), Auflage, Erscheinungsjahr sowie Paragraph und Randnummer (Rn.), zum Beispiel „Grüneberg, in: Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 823 Rn. 12“. Der „Bearbeiter“ ist dabei die Person, die den konkreten Paragraphen im Kommentar verfasst hat — bei umfangreichen Kommentaren wie dem Münchener Kommentar oder dem Grüneberg (früher Palandt) schreiben mehrere Autorinnen und Autoren unterschiedliche Abschnitte.
Zeitschriftenaufsätze aus juristischen Fachzeitschriften wie NJW, JZ oder NVwZ werden dagegen wie klassische Sekundärliteratur mit Autor, Titel, Zeitschrift, Jahrgang und Seitenzahl zitiert, zum Beispiel „Meyer, Zur Reichweite der Sorgfaltspflicht, NJW 2025, 1600 (1602)“ — die Zahl in Klammern gibt dabei die konkrete Seite innerhalb des Aufsatzes an, auf die sich der Verweis bezieht.
Beispieltabelle: Alle Quellentypen im Überblick
| Quellentyp | Aufbau | Beispiel |
|---|---|---|
| Gesetzesparagraph | § Nummer Abs. X S. Y Gesetzesabkürzung | § 823 Abs. 1 S. 2 BGB |
| Grundgesetzartikel | Art. Nummer Abs. X GG | Art. 12 Abs. 1 GG |
| EU-Verordnung | Verordnung (EU) Nummer, ABl. Fundstelle | Verordnung (EU) 2016/679, ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1 |
| Gerichtsurteil | Gericht, Urt. v. Datum – Aktenzeichen, Fundstelle | BGH, Urt. v. 12.3.2025 – VI ZR 45/24, NJW 2025, 1801 |
| Beschluss ohne Zeitschriftenfundstelle | Gericht, Beschl. v. Datum – Aktenzeichen, Datenbank | BVerfG, Beschl. v. 5.2.2025 – 1 BvR 220/24, BeckRS 2025, 4321 |
| Kommentar | Bearbeiter, in: Kommentar, Auflage Jahr, § Nummer Rn. | Grüneberg, in: Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 823 Rn. 12 |
| Zeitschriftenaufsatz | Autor, Titel, Zeitschrift Jahr, Seite (Zitatseite) | Meyer, Zur Reichweite der Sorgfaltspflicht, NJW 2025, 1600 (1602) |
Gibt es Unterschiede zwischen Deutschland, Österreich und der Schweiz?
Das Grundprinzip — Norm, Absatz, Gesetzesabkürzung sowie Gericht, Datum und Aktenzeichen bei Urteilen — gilt in allen drei Ländern, die konkreten Abkürzungen und Gerichtsbezeichnungen unterscheiden sich jedoch deutlich. In Österreich wird beispielsweise das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch mit „ABGB“ abgekürzt, Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs mit „OGH“ und Fundstellen häufig in der Zeitschrift „JBl“ oder in der Entscheidungssammlung „SZ“ angegeben. In der Schweiz erfolgt die Zitierung von Bundesgesetzen meist über die systematische Nummer (SR-Nummer) zusätzlich zur Artikelangabe, etwa „Art. 41 OR (SR 220)“, und Entscheidungen des Bundesgerichts werden mit „BGE“ (Bundesgerichtsentscheid) und Band-/Seitenangabe zitiert, zum Beispiel „BGE 146 III 200“.
Wer an einer Hochschule in Österreich oder der Schweiz studiert, sollte sich unbedingt am Zitierleitfaden der jeweiligen Fakultät orientieren, da selbst innerhalb eines Landes einzelne Lehrstühle leicht abweichende Vorgaben zu Interpunktion und Reihenfolge machen können.

Gehören Gesetze und Urteile ins Literaturverzeichnis?
Nein. In juristischen Hausarbeiten, Seminararbeiten und Abschlussarbeiten werden Gesetze und Rechtsprechung nicht im allgemeinen Literaturverzeichnis aufgeführt, sondern in zwei separaten Verzeichnissen erfasst: einem Gesetzesverzeichnis (chronologisch oder nach Gesetzeskürzel geordnet) und einem Rechtsprechungsverzeichnis (meist chronologisch nach Entscheidungsdatum oder nach Gericht geordnet). Nur echte Sekundärliteratur wie Lehrbücher, Aufsätze, Monografien und Kommentare gehört ins eigentliche Literaturverzeichnis. Diese Trennung ist eine der wichtigsten Besonderheiten der juristischen Zitierweise gegenüber anderen Fachbereichen.
Für die grundlegenden Regeln des korrekten Zitierens außerhalb der Rechtswissenschaft — etwa beim Zitieren von Sekundärliteratur, Aufsätzen oder Internetquellen — hilft die allgemeine Anleitung zum richtigen Zitieren weiter. Wer im selben Text zusätzlich mit Fußnoten arbeitet, findet die passenden Regeln im Beitrag zur deutschen Zitierweise mit Fußnoten.
Häufige Fehler bei der juristischen Zitierweise
- Gesetze im Literaturverzeichnis: Normen werden fälschlich zusammen mit Büchern und Aufsätzen aufgeführt, statt ein eigenes Gesetzesverzeichnis anzulegen.
- Fehlende Fundstelle bei Urteilen: Nur Gericht und Datum werden genannt, die Fundstelle in Zeitschrift oder Datenbank fehlt.
- Falsche oder uneinheitliche Gesetzesabkürzungen: Eigene Abkürzungen statt der im Fachbereich üblichen Kürzel aus dem Abkürzungsverzeichnis.
- Verwechslung von Absatz und Satz: Abs. und S. werden nicht sauber unterschieden, obwohl sie unterschiedliche Gliederungsebenen einer Norm bezeichnen.
- Fehlende Klarstellung der Gesetzesabkürzung bei Erstnennung: Der volle Gesetzestitel wird nicht in Klammern ergänzt, sodass die Abkürzung für fachfremde Leser unklar bleibt.
- Länderspezifische Zitierweise ignoriert: Deutsche Zitiergewohnheiten werden unreflektiert auf österreichisches oder schweizerisches Recht übertragen, obwohl dort andere Gerichtsabkürzungen und Fundstellen üblich sind.
Wer für andere Quellenarten in derselben Arbeit ein einheitliches nummerisches System nutzt, etwa in interdisziplinären Arbeiten mit medizinischem Bezug, kann sich zusätzlich mit der Vancouver-Zitierweise vertraut machen, die allerdings für rein juristische Quellen unüblich ist und dort nicht die etablierte Zitierlogik ersetzt.
Für das korrekte Zitieren aus dem Internet, etwa bei Verweisen auf frei zugängliche Gesetzestexte oder Gerichtsentscheidungen in Online-Datenbanken, gelten zusätzlich die allgemeinen Regeln zum Zitieren von Internetquellen, insbesondere hinsichtlich Abrufdatum und URL-Angabe.
Im Fließtext genügt in der Regel die Kurzform der Norm, etwa im Text zitiert als „§ 133 BGB“, ohne bei jeder Erwähnung die vollständige Gesetzesfundstelle zu wiederholen. Nur bei der erstmaligen Nennung eines Kommentars oder einer weniger geläufigen Verordnung ist die ausführliche Fundstelle sinnvoll.
Häufige Fragen
Wie zitiere ich ein Gesetz richtig?
Ein Gesetz wird mit Paragraph, Absatz und Satz sowie der Abkürzung des Gesetzes zitiert, zum Beispiel § 823 Abs. 1 BGB. Bei erstmaliger Nennung wird der volle Gesetzesname in Klammern ergänzt, etwa Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), damit die Abkürzung eindeutig zugeordnet werden kann.
Wie zitiere ich ein Gerichtsurteil?
Ein Urteil wird mit Gericht, Entscheidungsdatum, Aktenzeichen und Fundstelle zitiert, zum Beispiel BGH, Urt. v. 12.3.2025 – VI ZR 45/24, NJW 2025, 1801. Ist die Entscheidung noch nicht in einer Fachzeitschrift veröffentlicht, kann stattdessen auf eine Datenbank wie juris oder beck-online verwiesen werden.
Was bedeutet die Abkürzung eines Gesetzes wie BGB oder StGB?
Solche Abkürzungen stehen für den offiziellen Gesetzestitel, etwa BGB für Bürgerliches Gesetzbuch oder StGB für Strafgesetzbuch. Die gängigen Abkürzungen sind im Abkürzungsverzeichnis juristischer Fachliteratur wie Kirchner/Böttcher festgelegt und sollten in der Arbeit konsistent verwendet werden.
Wie zitiere ich einen juristischen Kommentar?
Kommentare werden meist mit Bearbeiter, Kommentarname (Herausgeber), Auflage, Erscheinungsjahr sowie Paragraph und Randnummer zitiert, zum Beispiel Grüneberg, in: Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 823 Rn. 12. Die genaue Zitierweise variiert je nach Kommentar und Fachbereich leicht.
Gehören Gesetze und Urteile ins Literaturverzeichnis?
Nein, in juristischen Arbeiten werden Gesetze und Rechtsprechung üblicherweise nicht im allgemeinen Literaturverzeichnis aufgeführt, sondern in separaten Verzeichnissen erfasst: einem Gesetzesverzeichnis und einem Rechtsprechungsverzeichnis. Nur Literatur wie Lehrbücher, Aufsätze und Kommentare gehört ins eigentliche Literaturverzeichnis.
Muss ich bei jedem Verweis auf einen Paragraphen die volle Fundstelle nennen?
Nein. Innerhalb des Fließtextes genügt in der Regel die Kurzform mit Paragraph, Absatz und Gesetzesabkürzung, etwa § 133 BGB. Die vollständige Fundstelle mit Gericht, Datum und Zeitschrift wird nur bei Urteilen und bei der erstmaligen Nennung eines Kommentars in voller Länge angegeben.
