Nachteilsausgleich bei der Abschlussarbeit 2026: Was das Behindertengleichstellungsgesetz in der Schweiz verlangt

Das Behindertengleichstellungsgesetz nennt Prüfungen ausdrücklich: Eine Benachteiligung liegt insbesondere dann vor, wenn «die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind». Der Nachteilsausgleich bei einer Abschlussarbeit ist damit in der Schweiz keine Kulanz und kein Entgegenkommen, sondern die Erfüllung einer gesetzlichen Vorgabe.

Das ist relevanter, als viele annehmen. Nach der Erhebung des Bundesamtes für Statistik zur sozialen und wirtschaftlichen Lage der Studierenden geben 21 % der Studierenden an, mindestens eine dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigung zu haben — starke Einschränkungen im Studium oder Alltag erfahren sie dadurch allerdings selten. Rund jede fünfte Person an einer Schweizer Hochschule fällt also potenziell in den Anwendungsbereich, nicht eine kleine Randgruppe.

Dieser Beitrag ordnet ein, worauf sich ein Gesuch stützt, was ein Nachteilsausgleich ist und was er ausdrücklich nicht ist, und wie ein Gesuch zeitlich anzusetzen ist, damit es überhaupt wirken kann.

Inhalt

Die gesetzliche Grundlage: BehiG Art. 2 und 3

Das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG, SR 151.3) gilt nach seinem Artikel 3 unter anderem für die Aus- und Weiterbildung. Das ist die Norm, die den ganzen Bereich überhaupt erfasst.

Der entscheidende Absatz steht in Artikel 2. Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn:

  1. «die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden»; oder
  2. «die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind».

Zwei Wörter tragen hier besonders viel. Insbesondere heisst: Die Liste ist nicht abschliessend, andere Formen der Benachteiligung sind ebenfalls erfasst. Und Prüfungen steht ausdrücklich im Text — die Anpassung von Prüfungssituationen ist kein Analogieschluss, sondern der ausdrückliche Regelungsgegenstand.

Der allgemeine Begriff der Benachteiligung, ebenfalls in Artikel 2, ist dabei bemerkenswert weit gefasst: Sie liegt vor, wenn Behinderte «rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden», oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung notwendig ist. Der zweite Halbsatz ist der eigentliche Hebel: Auch das Unterlassen einer Anpassung kann eine Benachteiligung sein.

Zwei unterschiedlich lange Bahnen mit versetztem Start und gemeinsamer Ziellinie
Ein Nachteilsausgleich verschiebt den Start, nicht das Ziel: Die fachlichen Anforderungen bleiben unverändert.

Wer als Mensch mit Behinderungen gilt

Die gesetzliche Definition ist breiter, als der Alltagsbegriff vermuten lässt. Nach Artikel 2 Absatz 1 BehiG ist ein Mensch mit Behinderungen «eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.»

Drei Punkte, die regelmässig unterschätzt werden:

  • Psychische Beeinträchtigungen sind ausdrücklich genannt, gleichrangig mit körperlichen.
  • Massgebend ist die Auswirkung, nicht die Diagnose — der Text stellt darauf ab, was erschwert oder verunmöglicht wird.
  • «Sich aus- und weiterzubilden» ist eine der genannten Tätigkeiten. Eine Beeinträchtigung, die sich gerade beim Lernen und Schreiben auswirkt, ist damit klar im Blickfeld des Gesetzes.

Das Kriterium «voraussichtlich dauernd» grenzt hingegen ab: Eine vorübergehende Erkrankung fällt nicht unter diese Bestimmung. Für solche Fälle sind Fristerstreckung, Attest oder Rücktritt die passenden Instrumente — nicht der Nachteilsausgleich.

Was ein Nachteilsausgleich nicht ist

Dieser Punkt entscheidet darüber, ob ein Gesuch überzeugt, und er wird in Gesprächen mit Prüfungsämtern am häufigsten missverstanden.

  • Er senkt die Anforderungen nicht. Der Massstab der Beurteilung bleibt identisch; angepasst werden die Bedingungen, unter denen die Leistung erbracht wird.
  • Er ist kein Bonus auf die Note. Es gibt keine Punkte «für» eine Beeinträchtigung.
  • Er erscheint nicht als Vermerk im Zeugnis. Der Abschluss ist derselbe wie bei allen anderen.
  • Er ersetzt kein Arztzeugnis bei kurzfristiger Krankheit. Das sind zwei verschiedene Verfahren mit verschiedenen Voraussetzungen.

Wer sein Gesuch entlang dieser Unterscheidung formuliert — «gleiche Anforderung, angepasste Bedingungen» —, argumentiert genau in der Logik, die das Gesetz vorgibt.

In der Berufsbildung ausdrücklich geregelt

Für die Abschlussprüfungen der beruflichen Grundbildung wird die Vorgabe in der Berufsbildungsverordnung sehr direkt umgesetzt. Dort heisst es: «Benötigt eine Kandidatin oder ein Kandidat auf Grund einer Behinderung besondere Hilfsmittel oder mehr Zeit, so wird dies angemessen gewährt.»

Der Satz ist als Rechtsfolge formuliert — «so wird dies angemessen gewährt» —, nicht als Möglichkeit. Zwei Instrumente werden ausdrücklich genannt: besondere Hilfsmittel und mehr Zeit. Das Wort «angemessen» überlässt das Mass dem Einzelfall, nicht das Ob.

Im selben Zusammenhang steht eine Bestimmung, die im Streitfall hilft: Prüfungsexpertinnen und -experten halten die Resultate sowie ihre Beobachtungen während des Qualifikationsverfahrens schriftlich fest, einschliesslich Einwände der Kandidatinnen und Kandidaten. Wer während einer Prüfung feststellt, dass eine zugesagte Anpassung nicht umgesetzt wurde, sollte das also sofort anmerken — es gehört ins Protokoll und ist später Beweismittel.

An Hochschulen richtet sich die Umsetzung nach dem Recht des jeweiligen Trägers, also je nach Hochschultyp nach kantonalem oder eidgenössischem Recht sowie den Studien- und Prüfungsreglementen. Das BehiG bildet dabei den Rahmen, die konkrete Anlaufstelle und das Verfahren stehen in deinem Reglement.

Was das für eine Abschlussarbeit heisst

Bei einer schriftlichen Abschlussarbeit sind die üblichen Anpassungen andere als bei einer Klausur. Was in Betracht kommt, hängt vom Einzelfall ab; die folgenden Punkte sind Beispiele für das Gespräch mit deiner Hochschule oder Schule, keine Ansprüche aus dieser Seite:

  • Verlängerung der Bearbeitungsfrist — das häufigste Instrument bei Arbeiten mit fester Frist.
  • Zulassung bestimmter Hilfsmittel, etwa Vorlese-, Diktier- oder Bildschirmlesesoftware, samt der Zeit, die deren Einsatz zusätzlich braucht.
  • Anpassung der mündlichen Verteidigung: Zeitzugabe, Pausen, ein reizarmer Raum oder eine andere Form der Präsentation.
  • Anpassung formaler Vorgaben, wenn sie sich beeinträchtigungsbedingt auswirken, ohne die fachliche Leistung zu berühren.
  • Etappierte Abgabe mit Zwischenterminen statt eines einzigen Endtermins.

Wichtig ist die Kopplung an die Auswirkung: Ein überzeugendes Gesuch beschreibt nicht die Diagnose, sondern welche konkrete Anforderung der Prüfungssituation durch die Beeinträchtigung erschwert wird und welche Anpassung genau diese Erschwernis ausgleicht. Das entspricht auch der Systematik des BehiG, das auf die Auswirkung abstellt.

Der Zeitpunkt entscheidet über die Wirkung

Zeitstrahl mit vier Punkten, von denen der erste deutlich groesser ist
Der erste Schritt ist der teuerste, wenn man ihn auslässt: Ein Gesuch nach der Abgabe kommt fast immer zu spät.

Der praktisch wichtigste Rat lautet: vor der Anmeldung zur Arbeit, nicht während der Bearbeitung und keinesfalls danach. Ein Nachteilsausgleich wirkt in die Zukunft. Er kann die Bedingungen einer noch nicht erbrachten Leistung gestalten; eine bereits abgegebene Arbeit lässt sich damit nicht rückwirkend anders bewerten.

Ein praktikabler Ablauf:

  1. Anlaufstelle klären. Reglement oder Website der Hochschule beziehungsweise Schule nennen die zuständige Stelle. Wo nichts publiziert ist, ist die Studien- oder Prüfungsadministration der richtige erste Kontakt.
  2. Nachweise früh besorgen. Fachliche Bestätigungen brauchen Vorlaufzeit; das ist der häufigste Grund, warum Gesuche zu spät kommen.
  3. Auswirkungen statt Diagnose beschreiben. Formuliere den Zusammenhang zwischen Beeinträchtigung, konkreter Prüfungsanforderung und der beantragten Anpassung.
  4. Schriftliche Bestätigung verlangen. Eine mündliche Zusage nützt am Prüfungstag wenig, wenn die Person, die sie gegeben hat, nicht anwesend ist.
  5. Vor Ort prüfen, ob die Anpassung umgesetzt ist, und Abweichungen sofort protokollieren lassen.

Wenn das Gesuch abgelehnt wird

Das BehiG belässt es nicht bei einem Programmsatz. Wer durch das Gemeinwesen im Bereich der Aus- und Weiterbildung benachteiligt wird, kann nach Artikel 8 beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass die Benachteiligung beseitigt oder unterlassen wird.

Praktisch heisst das: Eine Ablehnung ist ein Entscheid, kein letztes Wort. Entscheidend ist, wie üblich im Verwaltungsverfahren, die Frist — sie läuft ab Eröffnung des Entscheids. Wie ein Rechtsmittelverfahren gegen eine Bewertung in der Schweiz abläuft, ist in Note der Abschlussarbeit anfechten beschrieben; wo im beruflichen Bereich die Verfügung ansetzt, steht in Berufsprüfung und höhere Fachprüfung.

Wo genau du das für dich geltende Reglement findest, zeigt Rahmenlehrplan und Studienreglement finden. Und wenn die Arbeit neben einer Erwerbstätigkeit entsteht, helfen die Aufwandszahlen in berufsbegleitend zur Abschlussarbeit bei einer realistischen Planung.

Weniger Reibung dort, wo sie vermeidbar ist

Ein Nachteilsausgleich schafft Zeit für die fachliche Leistung. Diese Zeit sollte nicht in Formatierung, Verzeichnisse und wieder aufgerollte Quellenangaben fliessen. Strukturiere deine Abschlussarbeit mit Tesify: Gliederung und Belege laufen mit, während du schreibst — der Text bleibt zu 100 % deiner.

Häufige Fragen

Worauf stützt sich ein Nachteilsausgleich in der Schweiz?

Auf das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG, SR 151.3). Es gilt nach Artikel 3 unter anderem für die Aus- und Weiterbildung, und Artikel 2 nennt ausdrücklich den Fall, dass «die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind».

Zählt eine psychische Beeinträchtigung?

Ja. Die Definition in Artikel 2 Absatz 1 BehiG nennt körperliche, geistige und psychische Beeinträchtigungen gleichrangig. Massgebend ist, dass die Beeinträchtigung voraussichtlich dauernd ist und sich unter anderem auf das Sich-Aus- und Weiterbilden auswirkt.

Senkt ein Nachteilsausgleich die Anforderungen?

Nein. Angepasst werden die Bedingungen, unter denen die Leistung erbracht wird, nicht der fachliche Massstab. Es gibt weder einen Notenbonus noch einen Vermerk im Zeugnis.

Wann muss ich das Gesuch stellen?

So früh wie möglich und in jedem Fall vor der Anmeldung zur Arbeit. Ein Nachteilsausgleich gestaltet die Bedingungen einer noch nicht erbrachten Leistung; eine bereits abgegebene Arbeit kann er nicht rückwirkend anders bewerten lassen.

Was gilt bei Abschlussprüfungen der beruflichen Grundbildung?

Die Berufsbildungsverordnung bestimmt: Benötigt eine Kandidatin oder ein Kandidat auf Grund einer Behinderung besondere Hilfsmittel oder mehr Zeit, so wird dies angemessen gewährt. Genannt werden also ausdrücklich Hilfsmittel und Zeitzugabe; das Mass richtet sich nach dem Einzelfall.

Was, wenn eine zugesagte Anpassung an der Prüfung nicht umgesetzt wird?

Sofort vor Ort anmerken. Prüfungsexpertinnen und -experten halten Resultate und Beobachtungen schriftlich fest, einschliesslich der Einwände der Kandidatinnen und Kandidaten. Ein im Protokoll festgehaltener Einwand ist später deutlich mehr wert als eine nachträgliche Schilderung.

Was kann ich tun, wenn mein Gesuch abgelehnt wird?

Nach Artikel 8 BehiG kann verlangt werden, dass das Gemeinwesen eine Benachteiligung beseitigt oder unterlässt — beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde. Praktisch entscheidend ist die Rechtsmittelfrist, die ab Eröffnung des Entscheids läuft.

Gilt das auch bei einer vorübergehenden Erkrankung?

Nein. Das BehiG stellt auf eine voraussichtlich dauernde Beeinträchtigung ab. Für vorübergehende Erkrankungen sehen die Reglemente andere Wege vor, etwa Fristerstreckung, Arztzeugnis oder Rücktritt.

Quellen

Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG, SR 151.3), Fassung Stand 1. Juli 2020, Art. 2, 3 und 8. Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (BBV, SR 412.101), Art. 35. Beide Volltexte über den SPARQL-Zugang von Fedlex abgerufen am 14. August 2026. Bundesamt für Statistik, Soziale und wirtschaftliche Lage der Studierenden, für den Anteil von 21 % der Studierenden mit mindestens einer dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigung; abgerufen am 14. August 2026.

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