Die Bachelorarbeit wird von zwei prüfungsberechtigten Personen unabhängig bewertet: Der Erstgutachter betreut die Arbeit und schreibt das ausführliche Gutachten, der Zweitgutachter beurteilt die fertige Arbeit ohne vorherige Betreuung. Die Note entsteht in der Regel als gerundetes Mittel beider Bewertungen.
Für Studierende ist die Zweitbegutachtung meist eine Blackbox: Man kennt die Person häufig kaum, sieht das Gutachten nie und erfährt nur die Endnote. Dabei ist genau hier Gestaltungsspielraum — bei der Auswahl, bei der Anfrage und bei der Frage, was man nach der Bewertung noch tun kann.
Wer darf begutachten?
Prüfungsberechtigt sind an deutschsprachigen Hochschulen in der Regel:
- Professorinnen und Professoren, einschließlich Junior- und Honorarprofessuren
- habilitierte Personen und Privatdozentinnen
- promovierte wissenschaftliche Mitarbeitende, sofern der Prüfungsausschuss sie ausdrücklich ermächtigt hat
- Lehrbeauftragte mit erteilter Prüfungsberechtigung
Mindestens eine der beiden Personen muss fast überall eine Professur innehaben. Externe aus der Praxis — etwa die Betreuung im Unternehmen bei einer Praxisarbeit — sind nicht automatisch prüfungsberechtigt: Sie brauchen eine gesonderte Bestellung durch den Prüfungsausschuss, die rechtzeitig vor der Anmeldung zu beantragen ist.
Wie unterscheiden sich die beiden Rollen?
| Aspekt | Erstgutachter | Zweitgutachter |
|---|---|---|
| Betreuung während der Bearbeitung | ja, inhaltlich und methodisch | in der Regel nein |
| Themenausgabe | ja | nein |
| Kenntnis des Entstehungsprozesses | vollständig | keine |
| Umfang des Gutachtens | ausführlich, oft mehrere Seiten | meist kürzer |
| Prüfungsrechtlicher Status | gleichrangig prüfend | gleichrangig prüfend |
Der letzte Punkt wird regelmäßig unterschätzt: Der Zweitgutachter ist nicht nachgeordnet. Seine Note zählt ebenso wie die des Erstgutachters — bei manchen Ordnungen sogar mit identischem Gewicht. Und weil er den Entstehungsprozess nicht kennt, bewertet er ausschließlich das, was auf dem Papier steht.
Daraus folgt eine praktische Konsequenz für das Schreiben: Alles, was zwischen dir und deiner Betreuung als selbstverständlich galt — warum genau dieser Fall, warum diese Methode, warum dieser Ausschnitt —, muss ausformuliert in der Arbeit stehen. Der Zweitgutachter ist der Realitätstest dafür, ob die Arbeit ohne Vorwissen verständlich ist. Welche Kriterien dabei angelegt werden, ordnet der Beitrag zu den Benotungskriterien der Bachelorarbeit ein.
Wie entsteht die Note?

Die verbreitetste Regel ist das arithmetische Mittel mit anschließender Rundung auf die nächste gültige Notenstufe. Ein Beispiel:
| Erstgutachten | Zweitgutachten | Mittel | Typische Endnote |
|---|---|---|---|
| 1,3 | 1,7 | 1,5 | 1,5 |
| 2,0 | 2,3 | 2,15 | 2,0 oder 2,3 je nach Rundungsregel |
| 1,7 | 3,0 | 2,35 | 2,3 oder 2,7 je nach Rundungsregel |
| 1,3 | 3,3 | — | Drittgutachten, Differenz zu groß |
Drei Varianten kommen vor: reines Mittel, Gewichtung zugunsten des Erstgutachtens (etwa 60 zu 40) oder — seltener — Einigung der Prüfenden auf eine gemeinsame Note. Maßgeblich ist allein deine Prüfungsordnung; die Rundungsregel steht dort meist im selben Paragrafen wie die Notenskala.
Was passiert bei Uneinigkeit?
Weichen die Bewertungen stark voneinander ab — die verbreitete Schwelle liegt bei zwei Notenstufen —, greift ein gestuftes Verfahren:
- Der Prüfungsausschuss wird eingeschaltet. Er prüft zunächst, ob die Abweichung auf einem Missverständnis beruht.
- Einigungsversuch. Die beiden Prüfenden werden aufgefordert, ihre Bewertungen zu erläutern und sich abzustimmen.
- Drittgutachten. Kommt keine Einigung zustande, bestellt der Ausschuss eine dritte prüfungsberechtigte Person.
- Notenbildung. Je nach Ordnung ergibt sich die Endnote aus dem Mittel aller drei Gutachten oder liegt innerhalb des von den ersten beiden aufgespannten Bereichs.
Für dich ist das Verfahren vor allem eines: langsam. Es verlängert die Begutachtungszeit regelmäßig um mehrere Wochen. Wenn du auf die Note für eine Masterzulassung angewiesen bist, lohnt eine frühe Nachfrage beim Prüfungsamt — nicht um Druck zu machen, sondern um den Bedarf aktenkundig zu machen.
Wie wählt man den Zweitgutachter klug aus?

An vielen Hochschulen darfst du eine Person vorschlagen. Vier Kriterien haben sich bewährt:
- Methodische Ergänzung. Wenn dein Erstgutachter inhaltlich stark und methodisch weniger nah am Verfahren ist, wähle eine Person mit ausgewiesener Methodenexpertise — und umgekehrt. Das verbessert die Rückmeldung und schützt vor einer Bewertung, die deine Methodenwahl schlicht nicht einordnen kann.
- Fachliche Anschlussfähigkeit. Die Person sollte dein Thema fachlich einordnen können. Ein völlig fachfremdes Zweitgutachten wird selten wohlwollend.
- Keine bekannten Spannungen. Wenn zwischen zwei Lehrstühlen ein bekannter fachlicher Konflikt besteht, ist deine Arbeit der falsche Ort, ihn auszutragen.
- Kapazität. Frage direkt nach der Auslastung. Eine Person, die im Semester zwanzig Arbeiten begutachtet, braucht länger.
Wann und wie anfragen?
Der richtige Zeitpunkt ist bei der Themenfestlegung, nicht nach der Abgabe. Eine Anfrage besteht aus vier Elementen: Arbeitstitel, Fragestellung in zwei Sätzen, geplante Methode und der Abgabezeitraum. Halte sie kurz — eine halbe Seite genügt, und ein Exposé kannst du nachreichen.
Wenn du zu diesem Zeitpunkt noch kein Thema hast, hilft der Beitrag dazu, wie du ein Thema für die Bachelorarbeit findest. Bei Masterarbeiten gelten dieselben Regeln, meist bei höheren inhaltlichen Anforderungen — der Beitrag zum Unterschied zwischen Bachelor- und Masterarbeit ordnet das ein.
Nach der Bewertung: Akteneinsicht und Widerspruch
Nach allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen hast du ein Recht auf Einsicht in deine Prüfungsunterlagen, einschließlich beider Gutachten. Drei Punkte dazu:
- Die Frist ist kurz. Häufig ein Monat ab Bekanntgabe der Note. Stelle den Antrag schriftlich beim Prüfungsamt, auch wenn du noch unentschlossen bist.
- Einsicht ist Voraussetzung für einen sinnvollen Widerspruch. Ohne Kenntnis der Begründung lässt sich kein Bewertungsfehler benennen.
- Angreifbar sind Verfahrensfehler, nicht das Urteil. Erfolgversprechend sind Punkte wie: ein in der Aufgabenstellung geforderter Aspekt wurde als fehlend gewertet, obwohl er enthalten ist; sachfremde Erwägungen; oder eine Bewertung, die von den in der Ordnung genannten Kriterien abweicht. Der bloße Eindruck, die Note sei zu streng, trägt nicht.
Bei einer nicht bestandenen Arbeit gelten zusätzlich die Regeln zur Wiederholung — sie sind im Beitrag dazu beschrieben, was bei einer durchgefallenen Bachelorarbeit zu tun ist. Wer schon während der Bearbeitung merkt, dass es zeitlich nicht reicht, findet die Optionen im Beitrag dazu, wie sich die Bachelorarbeit verlängern lässt.
Häufige Fragen zu Erst- und Zweitgutachter
Was ist der Unterschied zwischen Erst- und Zweitgutachter?
Der Erstgutachter betreut inhaltlich, gibt meist das Thema aus und schreibt das ausführliche Gutachten. Der Zweitgutachter beurteilt die fertige Arbeit unabhängig und ohne Kenntnis des Entstehungsprozesses. Prüfungsrechtlich sind beide gleichrangig.
Wie entsteht die Note aus zwei Gutachten?
Meist als arithmetisches Mittel mit anschließender Rundung nach den Regeln der Prüfungsordnung; manche Ordnungen gewichten das Erstgutachten stärker.
Was passiert, wenn die Gutachten stark abweichen?
Ab einer in der Ordnung festgelegten Differenz — häufig zwei Notenstufen — schaltet sich der Prüfungsausschuss ein, versucht eine Einigung und bestellt andernfalls ein Drittgutachten.
Darf man den Zweitgutachter selbst aussuchen?
An vielen Hochschulen ja, zumindest als Vorschlag; die formale Bestellung nimmt der Prüfungsausschuss vor. Prüfungsberechtigt sind in der Regel Professuren, habilitierte Personen und ausdrücklich ermächtigte Lehrende.
Wie lange dauert die Begutachtung?
Meist vier bis acht Wochen ab Abgabe für beide Gutachten zusammen; in der vorlesungsfreien Zeit wird die Frist häufig ausgeschöpft.
Kann man die Gutachten einsehen?
Ja, über einen Antrag auf Akteneinsicht beim Prüfungsamt. Die Frist ist kurz, häufig ein Monat nach Bekanntgabe der Note, und die Einsicht ist Voraussetzung für einen begründeten Widerspruch.
