Die abschließende Arbeit ist das schriftliche Prüfungsgebiet der Reifeprüfung an der AHS. Sie hieß bis 2024 vorwissenschaftliche Arbeit (VWA); die Novelle BGBl. II Nr. 297/2024 hat den Begriff in der Prüfungsordnung AHS ersetzt. Inhalt, Betreuung und Präsentation blieben im Kern gleich — Form und Wahlmöglichkeit haben sich geändert.
Was hat sich mit der Novelle 2024 tatsächlich geändert?
Die Prüfungsordnung AHS (BGBl. II Nr. 174/2012) wurde durch BGBl. II Nr. 297/2024 geändert. Die Novellierungsanordnung lautet, dass „im Inhaltsverzeichnis … und in der Überschrift des 1. Unterabschnittes des 3. Abschnittes … das Wort ‚vorwissenschaftliche‘ jeweils durch das Wort ‚abschließende‘ ersetzt“ wird. Genau so steht es heute in der konsolidierten Fassung im Rechtsinformationssystem des Bundes.
Zwei Dinge sind daran wichtig, weil praktisch jede Suchmaschinenantwort sie noch falsch wiedergibt:
- Der Begriff „VWA“ ist kein Rechtsbegriff mehr. Schulen, Lehrkräfte und Vorlagen verwenden ihn weiter — die Verordnung tut es nicht. Wenn deine Schule ein Formular „VWA-Themenmeldung“ ausgibt, ist das kein Fehler, sondern eingespielter Sprachgebrauch.
- Das Niveau ist geblieben. § 2 Abs. 3 Z 1 beschreibt die Hauptprüfung nach wie vor als „einer abschließenden Arbeit auf vorwissenschaftlichem Niveau (einschließlich deren Präsentation und Diskussion) mit Abschlusscharakter“. Das Adjektiv ist also nicht verschwunden, es beschreibt jetzt den Anspruch statt den Namen.
Der Rechtsinformationsdienst führt zu dieser Stelle sogar eine eigene Anmerkung: Die Novelle wollte das Wort „vorwissenschaftliche“ ersetzen, im Verordnungstext stand aber „Vorwissenschaftliche“ — die Anordnung wurde „sinngemäß durchgeführt“. Ein kleines redaktionelles Detail, das gut zeigt, wie frisch diese Änderung ist.
Muss ich die abschließende Arbeit überhaupt schreiben?
Nein — und das ist die substanziellste Neuerung. Nach § 2 Abs. 3a kannst du statt der abschließenden Arbeit eine weitere Klausurarbeit aus den in § 12 Abs. 2 genannten Prüfungsgebieten oder eine weitere mündliche Teilprüfung aus den in § 27 Abs. 1 genannten Prüfungsgebieten ablegen.
Die Frist dafür ist hart und früh: Wer das will, muss es bis spätestens 15. Jänner der vorletzten Schulstufe schriftlich der Schulleitung bekannt geben. Wer zu diesem Zeitpunkt keine Schülereigenschaft hatte — etwa Externist:innen — legt nach dem Verordnungswortlaut „jedenfalls“ eine weitere Klausurarbeit oder mündliche Teilprüfung ab.
Rechnerisch ändert die Entscheidung den Umfang der Hauptprüfung nicht: § 2 Abs. 3 verlangt nach Wahl drei Klausurarbeiten und drei mündliche Teilprüfungen oder vier Klausurarbeiten und zwei mündliche Teilprüfungen, also sechs Teile, plus die abschließende Arbeit — sieben Prüfungsgebiete. Wer die Arbeit abwählt, ersetzt sie durch genau einen weiteren Prüfungsteil und kommt wieder auf sieben. (Diese Summe steht so nicht in der Verordnung; sie ergibt sich aus den genannten Bestimmungen.) Du sparst also keine Prüfung, du tauschst eine Arbeitsform gegen eine andere.
Die zwei zulässigen Formen
§ 7 Abs. 1 nennt zwei Varianten, und die zweite wird regelmäßig übersehen.
| Merkmal | Variante 1: schriftliche Arbeit | Variante 2: Prozess mit Dokumentation |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 7 Abs. 1 Z 1 | § 7 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 2 |
| Kern der Leistung | Arbeitstechniken und Methoden, die „über eine bloße Reproduktion hinausgehen“ | das Ergebnis eines forschenden, gestalterischen oder künstlerischen Prozesses |
| Schriftlicher Teil | die Arbeit selbst | die schriftliche Dokumentation des Prozesses |
| Präsentation und Diskussion | verpflichtend | verpflichtend |
| Kombination | § 7 Abs. 2: „Die Prozesse können miteinander kombiniert werden.“ | |
Beide Varianten verlangen denselben formalen Rahmen. Für eine gestalterische Arbeit gilt nach § 8 Abs. 1a, dass „erworbene Fertigkeiten, Gestaltungsmittel und Techniken angewendet sowie Kreativität gezeigt“ werden sollen — die Dokumentation ist also kein Anhängsel, sondern der Teil, an dem die Methodik sichtbar wird.
Welche Fristen gelten wann?
Die Termine hängen an der vorletzten und der letzten Schulstufe, nicht an einem Kalenderdatum. Das ist der häufigste Planungsfehler.
| Schritt | Zeitpunkt | Grundlage |
|---|---|---|
| Abwahl der Arbeit bekannt geben | bis 15. Jänner der vorletzten Schulstufe | § 2 Abs. 3a |
| Themenfestlegung mit der Betreuungsperson | im ersten Semester der vorletzten Schulstufe | § 8 Abs. 1 |
| Thema und Erwartungshorizont der Schulleitung vorlegen | bis Ende März der vorletzten Schulstufe | § 8 Abs. 2 |
| Zustimmung der Schulleitung | bis Ende April der vorletzten Schulstufe | § 8 Abs. 2 |
| Erstmalige Abgabe | bis Ende der ersten Woche des zweiten Semesters der letzten Schulstufe | § 10 |
Zwei Details, die in Schulinformationen oft fehlen: Die Betreuungsperson darf grundsätzlich bis zu drei, höchstens jedoch fünf abschließende Arbeiten pro Reifeprüfungsjahrgang betreuen — und nur solche, für die sie „über die erforderliche berufliche oder außerberufliche (informelle) Sach- und Fachkompetenz verfügt“. Wer spät fragt, findet die passende Lehrkraft unter Umständen ausgebucht. Und wird das Prüfungsgebiet nicht oder negativ beurteilt, ist nach § 8 Abs. 3 ein neues Thema festzulegen, dem die Schulleitung binnen zwei Wochen zustimmen muss.

Welche Bestandteile sind vorgeschrieben?
§ 8 Abs. 4 zählt sie abschließend auf. Die schriftliche Arbeit beziehungsweise die Dokumentation hat jedenfalls zu enthalten:
- Titelblatt
- Abstract
- Inhaltsverzeichnis
- Einleitung
- Hauptteil
- Schlusskapitel
- Literatur- und Quellenverzeichnis
Für das Abstract gibt § 8 Abs. 5 eine konkrete Größe vor: zirka 1 000 bis 1 500 Zeichen inklusive Leerzeichen, in dem Thema, Problemformulierung und die wesentlichen Ergebnisse schlüssig darzulegen sind — auf Deutsch oder Englisch. Das ist deutlich kürzer als das, was an Hochschulen üblich ist; wenn du dich am Aufbau orientieren willst, hilft der Leitfaden zum Abstract mit seinen fünf Bausteinen, kürze die Bausteine aber auf das Zeichenlimit herunter.
Auffällig ist, was nicht vorgeschrieben ist: eine Seitenzahl, ein Zitierstil, eine Schriftgröße. Diese Vorgaben kommen von der Schule, nicht von der Verordnung. Frag also nach dem Schulstandard, bevor du dich auf eine Zitierweise festlegst — nachträgliches Umstellen kostet mehr Zeit, als die Entscheidung wert ist.
Begleitprotokoll und Betreuungsprotokoll: zwei Dokumente, zwei Verfasser
Das ist der Teil der Verordnung, der am wenigsten bekannt ist und am häufigsten zu Rückfragen führt.
Das Begleitprotokoll schreibst du. Nach § 9 Abs. 2 ist die Erstellung der Arbeit „in einem von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten zu erstellenden Begleitprotokoll zu dokumentieren, welches jedenfalls den Arbeitsablauf sowie die verwendeten Hilfsmittel und Hilfestellungen anzuführen hat“. Und ausdrücklich: „Sofern KI-Anwendungen genutzt werden, muss dies kenntlich gemacht werden.“ Das Begleitprotokoll ist der Arbeit beizulegen.
Die Kennzeichnungspflicht steht damit im Verordnungsrang — sie hängt nicht am Wohlwollen der Lehrkraft. Wie eine solche Erklärung inhaltlich aussieht und welche Werkzeuge überhaupt als KI-Nutzung zählen, ist in der Anleitung zur Kennzeichnung von KI-Nutzung für den Hochschulkontext ausgearbeitet; die Logik lässt sich auf das Begleitprotokoll übertragen, die Rechtsgrundlage ist an der AHS aber diese Verordnung.
Das Betreuungsprotokoll schreibt die Lehrkraft. § 9 Abs. 3 verlangt Aufzeichnungen „insbesondere über die Durchführung von Gesprächen im Rahmen der Themenfindung und der Festlegung des Erwartungshorizontes sowie im Zuge der Betreuung“; es wird dem Prüfungsprotokoll angeschlossen. Praktisch heißt das: Betreuungsgespräche sind aktenkundig. Wer sie auslässt, hat am Ende eine dünne Akte.
Die Betreuung selbst ist in § 9 Abs. 1 präzise umrissen — Aufbau, Arbeitsmethodik, Selbstorganisation, Zeitplan, Struktur und Schwerpunktsetzung, organisatorische Belange und die Anforderungen an Präsentation und Diskussion, „wobei die Selbstständigkeit der Leistungen nicht beeinträchtigt werden darf“. Das ist eine brauchbare Checkliste dafür, was du in einem Betreuungsgespräch tatsächlich ansprechen darfst.
Abgabe und Präsentation
Nach § 10 hat die Abgabe der schriftlichen Teile „sowohl in digitaler Form (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) als auch in zweifach ausgedruckter Form“ zu erfolgen. Ergebnisse, denen ein forschender, gestalterischer oder künstlerischer Prozess zugrunde liegt, sind „in entsprechender Form beizugeben“.
Wurde nicht oder verspätet abgegeben oder ist zu wiederholen, nennt § 10 drei Ersatztermine: bis Ende der ersten Unterrichtswoche, bis zum fünften Unterrichtstag im Dezember oder bis Ende der ersten Woche des zweiten Semesters.
Für Präsentation und Diskussion setzt § 9 Abs. 4 eine Obergrenze: höchstens 25 Minuten pro Kandidatin oder Kandidat. Das ist Präsentation und Rückfragen zusammen — plane den Vortrag entsprechend kürzer, als die Zahl vermuten lässt.

Wie du die eineinhalb Jahre realistisch planst
Die Arbeit ist nach § 9 Abs. 1 „als selbstständige Arbeit außerhalb der Unterrichtszeit zu bearbeiten und anzufertigen“. Es gibt also keine Stundentafel, die dir Zeit reserviert. Bewährt hat sich, die Fristenkette rückwärts zu rechnen: von der Abgabe in der ersten Woche des zweiten Semesters über eine Korrekturphase, die Rohfassung, die Materialsammlung bis zur Themenfestlegung. Die Systematik der schrittweisen Literaturrecherche und das Vorgehen aus dem Zeitplan für eine Abschlussarbeit funktionieren auf Schulniveau genauso, nur mit kleinerem Umfang.
Und ein Blick nach vorn: Wer nach der Matura ohne Studienberechtigung dasteht oder aus dem Beruf kommt, findet die österreichischen Alternativen in der Übersicht zu den Zugangswegen im DACH-Raum — dort sind Berufsreifeprüfung und Studienberechtigungsprüfung eingeordnet.
Was Tesify nicht macht
Bevor du ein Schreibwerkzeug einsetzt, sollten die Grenzen klar sein — gerade weil § 9 Abs. 2 die Offenlegung verlangt:
- Tesify liefert keine abgabefertige Arbeit. Was herauskommt, ist ein Rohentwurf, den du inhaltlich prüfen, belegen und umschreiben musst.
- Tesify macht keine Nutzung unsichtbar. Es gibt kein Werkzeug, das eine Kennzeichnungspflicht aufhebt — und der Sinn der Pflicht ist nicht die Kontrolle, sondern dass am Ende nachvollziehbar ist, welcher Teil von dir stammt.
- Tesify ersetzt die Präsentation nicht. Vor der Prüfungskommission stehst du allein und musst 25 Minuten lang über jede Zeile Auskunft geben können. Was du nicht selbst durchdrungen hast, fällt genau dort auf.
Wenn das geklärt ist, ist der sinnvolle Einsatz ein enger: Gliederung strukturieren, einen ersten Textentwurf für ein festgefahrenes Kapitel erzeugen, Quellenangaben formal vereinheitlichen. Struktur und Rohentwurf mit Tesify aufsetzen — und die gewonnene Zeit in die Recherche und die eigene Argumentation stecken, die niemand für dich liefern kann.
Häufige Fragen
Heißt die VWA jetzt anders?
Ja. Die Novelle BGBl. II Nr. 297/2024 hat in der Prüfungsordnung AHS das Wort „vorwissenschaftliche“ durch „abschließende“ ersetzt. Das Prüfungsgebiet heißt in der geltenden Fassung „abschließende Arbeit“; die Bezeichnung VWA ist nur noch Sprachgebrauch.
Wie lang muss die abschließende Arbeit sein?
Die Prüfungsordnung AHS nennt keine Seiten- oder Zeichenzahl für die Arbeit selbst. Vorgeschrieben ist nur der Umfang des Abstracts mit zirka 1 000 bis 1 500 Zeichen inklusive Leerzeichen. Alle übrigen Umfangsvorgaben stammen von deiner Schule.
Kann ich die abschließende Arbeit abwählen?
Ja, nach § 2 Abs. 3a. Du legst dann eine weitere Klausurarbeit oder eine weitere mündliche Teilprüfung ab und musst das bis spätestens 15. Jänner der vorletzten Schulstufe schriftlich der Schulleitung bekannt geben.
Muss ich KI-Nutzung angeben?
Ja. § 9 Abs. 2 verlangt ein Begleitprotokoll mit Arbeitsablauf sowie verwendeten Hilfsmitteln und Hilfestellungen und hält ausdrücklich fest, dass die Nutzung von KI-Anwendungen kenntlich zu machen ist. Das Begleitprotokoll ist der Arbeit beizulegen.
Wie lange dauert die Präsentation?
Präsentation und Diskussion dürfen zusammen höchstens 25 Minuten pro Prüfungskandidatin oder Prüfungskandidat dauern (§ 9 Abs. 4).
Wie viele Arbeiten darf eine Lehrkraft betreuen?
Grundsätzlich bis zu drei, höchstens jedoch fünf abschließende Arbeiten pro Reifeprüfungsjahrgang — und nur solche, für die die Lehrperson über die erforderliche Sach- und Fachkompetenz verfügt (§ 8 Abs. 1).
